(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
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das Erlangte nur einen geringen Wert hat, |
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die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs[1] neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder |
(2) 1Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. 2Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. 3§ 265 gilt entsprechend.
(3) 1Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
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