Nach allgemeiner Ansicht kann § 545 BGB durch Formularvertrag ausgeschlossen werden[1]; die Ausschlussklausel muss bei der Wohnraummiete allerdings so formuliert sein, dass ein rechtlich nicht vorgebildeter Vertragspartner den Sinn der Regelung erkennen kann.[2]
Außerdem darf der Ausschluss nicht an versteckter oder unerwarteter Stelle vereinbart werden.[5] So ist die formularmäßige Abbedingung des § 545 BGB unwirksam, wenn sie unter der Überschrift "Entschädigungspflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses" enthalten ist.[6]
In einem Formularmietvertrag kann nicht wirksam vereinbart werden, dass ein Widerspruch nur wirksam ist, wenn er schriftlich ausgesprochen wird.[7] Eine solche Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil hierdurch der rechtlich unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass mündliche Erklärungen auch dann unwirksam sind, wenn die Parteien einvernehmlich von der Schriftform abweichen wollen.
Umstritten ist, ob es genügt, auf die entsprechende Vorschrift zu verweisen ("§ 545 BGB (in alten Verträgen § 568 BGB) findet keine Anwendung"), um die stillschweigende Verlängerung zu verhindern[8], oder ob der Inhalt der Vorschrift genannt werden muss.[9]
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