Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen. Sie beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs. Dies ist in der Regel die rechtliche Beendigung des Mietverhältnisses.

 
Hinweis

Frist beginnt mit Kenntnis

Für den Vermieter beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in welchem er von der Gebrauchsfortsetzung Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist positive Kenntnis.

Fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus, weil § 545 BGB das Kennenmüssen nicht der Kenntnis gleichstellt. Den Vermieter trifft auch keine Erkundungspflicht. Es genügt nicht, wenn der Vermieter lediglich weiß, dass der Mieter die Mietsache weiterhin in Besitz hat. Die Kenntnis muss sich auf die Gebrauchsfortsetzung beziehen. Bei mehreren Vermietern müssen alle Vermieter von der Gebrauchsfortsetzung Kenntnis haben.[1]

Der Widerspruch kann – wie jede fristgebundene Erklärung – bereits vor Fristbeginn (also auch vor Vertragsbeendigung) erklärt werden. Dies führt zu der Frage, ob ein im Kündigungsschreiben erklärter Widerspruch die Rechtsfolge des § 545 BGB auslöst. In der Literatur wurde bislang überwiegend die Ansicht vertreten, dass zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ende des Mietverhältnisses ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Dieser ist bei der fristlosen Kündigung, ggf. auch bei einer ordentlichen Kündigung mit 3-monatiger Frist gewahrt. Beträgt die Kündigungsfrist dagegen 9 Monate, fehlt es nach dieser Ansicht am zeitlichen Zusammenhang zwischen Kündigung und Vertragsende; der Widerspruch muss dann nach Beendigung des Mietvertrags wiederholt werden.[2] Nach anderer Ansicht ist ein in der ordentlichen Kündigung erklärter Widerspruch wirksam, ohne dass es auf die Länge der Kündigungsfrist ankommt.[3] Der BGH hat in dem Urteil vom 9.4.1986[4] entschieden, dass der Widerspruch zwar bereits vor Fristbeginn erklärt werden kann; dies müsse "jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ablauftermin geschehen". Diese Ansicht hat der BGH in dem Beschluss vom 21.4.2010[5] aufgegeben. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 545 BGB reicht es nach nunmehriger Rechtsprechung aus, wenn der Mieter aufgrund der Erklärungen des Vermieters eindeutig erkennen kann, dass dieser das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn der Vermieter der Vertragsfortsetzung im Kündigungsschreiben ausdrücklich widerspricht; auf die Dauer der Kündigungsfrist kommt es nicht an.

[1] BayObLG, RE v. 1.9.1981, NJW 1981 S. 2759 = WuM 1981 S. 253.
[2] Emmerich, in Staudinger (2006), § 545 BGB Rn. 14; Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. X 182; Lammel, Wohnraummietrecht, § 545 BGB Rn. 33.
[3] OLG Köln, WuM 2003 S. 465 bei 12-monatiger Kündigungsfrist.
[4] BGH, NJW-RR 1986 S. 1020 unter Ziff. II 3 zu § 568 BGB a. F. = § 545 BGB n. F..

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