(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken einer Kirche gewidmeten Stiftungen, die organisatorisch mit der Kirche verbunden sind oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden können.

 

(2) 1Unbeschadet des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen kirchliche Stiftungen nur im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche als rechtsfähig anerkannt, umgewandelt, zusammengelegt oder aufgehoben werden. 2Das gleiche gilt für Änderungen des Stiftungszwecks.

 

(3) 1Ortskirchliche Stiftungen und Pfründestiftungen erlangen die Rechtsfähigkeit durch Bekanntmachung der Stiftungsurkunde im Staats-Anzeiger für das Land Hessen. 2Die Bekanntmachung wird auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde durch den sachlich zuständigen Minister veranlasst. 3Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung und die Änderung des Stiftungszwecks solcher Stiftungen.

 

(4) Den Kirchen bleibt es überlassen, die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der Stiftungsaufsicht zu regeln.

 

(5) Kirchenverträge bleiben unberührt.

 

(6) Abs. 1 bis 5 sind auch auf entsprechende Stiftungen als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft anzuwenden.

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