Überblick

Bei der Mandatsbearbeitung im Erbrecht fragen Mandanten immer nach der Höhe der anfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Aber auch Umsatzsteuer und Einkommensteuer können relevant sein. Hat der Kollege steuerliche Probleme erkannt, wird er seinen Mandanten an einen Steuerberater verweisen oder eine dauerhafte Kooperation mit einem Steuerberater in Erwägung ziehen, auch wenn er selbst gem. § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann komplexe Sachverhalte lediglich "umreißen". Zum 1.7.2016 trat mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016 (BGBl 2016 I S. 2464) eine grundlegend überarbeitete und erweiterte Regelung für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen in Kraft. Auf die erbschaft- / schenkungsteuerrechtlichen Regeln zur Betriebsvermögensverschonung wird aufgrund der Komplexität nicht eingegangen. Der Anwalt sollte seinen Mandanten vermitteln, dass für diejenigen, deren Privatvermögen im Wesentlichen aus einem üblichen Ein- oder Zwei-Familienhaus und den normalen Geldreserven für das Alter z. B. für eine Unterkunft in einem betreuten Wohnheim besteht, die Erbschaftsteuer für ihren Ehepartner bzw. Nachkommen angesichts hoher Freibeträge oft kein relevantes Thema ist und daher nicht Motiv für vorschnelle Übertragungen sein darf. Zu beachten sind aber die Änderungen im Bewertungsgesetz zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle und die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung) aufgrund des JStG 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022. Siehe hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im 6. Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes v. 20.3.2023 (BStBl 2023 I S. 738). Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG erbringen. Siehe dazu: Gleich lautende Erlasse betr. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Anwendung des § 198 BewG in der Fassung des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2931). Die Bewertung für Grundvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist seit dem 1.1.2023 sehr komplex! Die Zusammenarbeit des Anwalts mit einem Steuerberater ist ratsam!

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