Bei Formulierung des Anstellungsvertrags für einen Gesellschafter-Geschäftsführer muss der Anwalt gegebenenfalls Unterstützung beim Steuerberater erbitten. Dies gilt für Fragen des Gehalts, Gewinnausschüttung, Dienstwagen, Pensionszusage, Übernahme von Reise- und Fortbildungskosten etc.

Wendet die Kapitalgesellschaft einem beherrschenden Gesellschafter oder einer, dem Gesellschafter nahestehender, Person einen Vorteil zu, so gelten zur Feststellung der Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis die Gesichtspunkte des Fremdvergleichs. Ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen einer GmbH ist das Thema "verdeckte Gewinnausschüttung" (vGA).

Eine vGA ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der GmbH, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn der GmbH auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist auch dann gegeben, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der GmbH zugunsten einer nahestehenden Person erfolgt.

3.1 Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung

Der Geschäftsführer kann grundsätzlich mit sich selbst nur Verträge abschließen, wenn er vom Selbstkontrahierungsverbot[1] befreit ist. Ein Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot hat zur Folge, dass der betreffende Vertrag schwebend unwirksam ist und insoweit immer zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt.

 

Vertrag zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter muss im Voraus geschlossen werden

Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in der Regel auch dann anzunehmen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen[2], klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird.[3] Fehlt es an einer im Vorhinein getroffenen Vereinbarung, liegt beim beherrschenden Gesellschafter grundsätzlich eine vGA vor, selbst wenn die Leistung an sich üblich und angemessen ist.

3.2 Folgen der vgA

Bei Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung) erkennt das Finanzamt die entsprechend als Betriebsausgaben gebuchten Aufwendungen nicht an und rechnet sie außerbilanziell dem Ergebnis der GmbH hinzu. Dadurch erhöht sich der steuerliche Gewinn der GmbH. Dieser ist dann die (neue) Basis für die Berechnung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Gewerbesteuer. Es kommt zu Steuernachforderungen, für die regelmäßig auch noch Zinsen anfallen.

 

Gesellschafter kann der GmbH Ausgleich schulden

Manche Gesellschaftsverträge enthalten Regelungen für den Fall der verdeckten Gewinnausschüttung, d. h. inwieweit der Gesellschafter verpflichtet ist, Ausgleich an die GmbH zu leisten (z. B. bei Steuernachzahlungen seitens der GmbH). Für eine Haftung des Gesellschafters, der verdeckte Geldzahlungen erhalten hat, kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht. Es kommt u. a. in Betracht, dass eine verdeckte Ausschüttung gegen die Treuepflicht des begünstigten Gesellschafters verstößt.[1]

3.3 vGA und Schenkungsteuer

Vorteilsgewährung der GmbH an den Gesellschafter

Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG freigebigen Zuwendungen.[1]

Vorteilsgewährung der GmbH an Angehörige des GmbH-Gesellschafters

Wird der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteil nicht dem Gesellschafter selbst, sondern einer ihm nahe stehenden Person gewährt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die (schenkungsteuerrechtliche) Zuwendung durch die Kapitalgesellschaft an die dem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgt.[2] Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters ist keine freigiebige Zuwendung der GmbH an den Gesellschafter.[3]

Ausnahme: Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahe stehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahe stehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge