Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Korrektur außerhalb der Steuerbilanz
  • Innerbilanzielle Anpassungen
  • Folgebuchungen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Körperschaftsteuer für Vorjahre 2203 7603   Steuern vom Einkommen und Ertrag
Körperschaftsteuerrückstellung 0963 3040   Steuerrückstellungen

So kontieren Sie richtig!

Ergibt sich durch eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Mehrsteuer, erfolgt deren Buchung auf das Konto "Körperschaftsteuer für Vorjahre" 2203 (SKR 03) bzw. 7603 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Körperschaftsteuerrückstellung" 0963 (SKR 03) bzw. 3040 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Körperschaftsteuer für Vorjahre

an Körperschaftsteuerrückstellung

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Gesellschafter verlangt von GmbH überhöhte Miete

Hans Groß ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Hans Groß GmbH. Er vermietet der GmbH ein Grundstück zu Lagerzwecken für jährlich 80.000 EUR. Der angemessene Mietpreis wäre 40.000 EUR.

Folge:

Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. 40.000 EUR vor. Diese wird zwar außerhalb der Steuerbilanz korrigiert. Allerdings müssen die aus der verdeckten Gewinnausschüttung resultierenden Mehrsteuern gebucht werden. Das Einkommen der Hans Groß GmbH wird außerhalb der Bilanz erhöht. So ergeben sich folgende Mehrsteuern: 6.000 EUR KSt (15 % von 40.000 EUR), Solidaritätszuschlag 330 EUR (5,5 % von 6.000 EUR) und Gewerbesteuer 5.600 EUR (14 % von 40.000 EUR, wobei ein Gewerbesteuerhebesatz von 400 % unterstellt wird).

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2203/7603 Körperschaftsteuer Vorjahre 6.000      
2209/7609 Solidaritätszuschlag für Vorjahre 330      
2281/7641 Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG 5.600 0963/3040 Körperschaftsteuerrückstellung 6.330
      0956/3035 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG 5.600

3 Keine gesetzliche Definition der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Was eine vGA ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Definition der vGA wurde durch die Rechtsprechung herausgearbeitet.

Danach ist eine vGA eine

  • Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Einkommens der Gesellschaft auswirkt und
  • nicht auf einem ordentlichen Gesellschafterbeschluss beruht.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Sie werden häufig erst im Nachhinein im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt.

Ergänzend hierzu kann dem Beschluss des FG Hamburg vom 28.2.2020[1] entnommen werden, dass als vGA alle Vorgänge zu verstehen sind, durch welche Vermögen(steile) einer Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen zugeführt wird bzw. werden. Hierbei werden Sachverhalte einer Ausschüttung verdeckt.

Ist der Begünstigte ein beherrschender Gesellschafter, liegt eine vGA dann vor, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen schriftlichen Vereinbarung über die Zuwendung fehlt. Begünstigter kann auch eine dem Gesellschafter nahestehende Person sein.

 
Achtung

Wann ein Gesellschafter als "beherrschend" gilt

Von einem beherrschenden Gesellschafter spricht man, wenn der Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 50 % an der Gesellschaft hält und so die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen ausüben kann.

Gemäß den Urteilen des BFH kann aber auch eine geringere Beteiligungsquote zu einer beherrschenden Gesellschafterstellung führen, wenn die vorliegenden Umstände die begründen. Entsprechende Umstände liegen z. B. vor, wenn

- ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von 40 % über Vetorechte verfügt oder

- ein Gesellschafter zwar nur mit 35 % direkt an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, aber durch die Beteiligung an einer weiteren Gesellschaft zusätzlich noch eine mittelbare Beteiligung von 15 % ausübt.

Aber auch im Falle der nachträglichen Gehaltserhöhung eines Minderheitsgesellschafters hat der BFH 1976 bereits eine vgA anerkannt, als diese zeitgleich mit einer nachträglichen Gehaltserhöhung eines Mehrheitsgesellschafters durchgeführt wurde. Ausschlaggebend für die Entscheidung des BFH war, dass eine Gehaltshöhung nur für den beherrschenden Gesellschafter ohne die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht umsetzbar gewesen wäre.[2]

Grundsätzlich kann von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis dann ausgegangen werden, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendung an einen fremden Dritten unter sonst gleichen Umständen nicht getätigt hätte.

Folglich liegt dann eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste vGA vor, wenn der imaginäre, ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der GmbH unter sonst gleichen Umständen gegenüber einem Nichtgesellschafter nicht hingenommen hätte.[3] Dieser Umstand führt regelmäßig zu Diskussionen mit dem Betriebsprüfer.

Die vGA hat ihre Ursache vornehmlich in der Tatsache, dass

  • der oder die Gesellschafter kraft seiner/ihrer Stellung in der Lage ist/...

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