Leitsatz

Die Parteien waren von 1997 bis 2003 miteinander verheiratet. Sie stritten darüber, ob die Beklagte wegen Widerrufs bzw. Verweigerung der Zustimmung zu steuerlichen Zusammenveranlagung gegenüber dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sei.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren von 1997 bis 2003 miteinander verheiratet.

Der Kläger erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 aus seiner beruflichen Tätigkeit positive Einkünfte, die Beklagte erwirtschaftete demgegenüber in denselben Zeiträumen im Rahmen eines Gewerbebetriebes Verluste.

Am 4.3.2000 gaben die Parteien, die zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt lebten, die Einkommensteuererklärung für 1998 ab. Das Finanzamt veranlagte sie aufgrund ihrer Wahl in der Steuererklärung zusammen zur Einkommensteuer und verrechnete die positiven Einkünfte des Klägers auf dieser Grundlage mit den Verlusten der Beklagten. Hierdurch ergab sich ein Erstattungsbetrag von 4.061,27 EUR.

Am 5.10.2001 beantragte die Beklagte, die Parteien für 1998 und 1999 getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das Finanzamt verlangte daraufhin den Erstattungsbetrag zurück und veranlagte den Kläger für 1998 und 1999 getrennt zur Einkommensteuer. Hierdurch ergab sich für ihn eine Steuernachforderung i.H.v. ca. 11.000,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 1998 und eine Mehrbelastung von ca. 13.400,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 1999. Für die Beklagte ergab sich dagegen aufgrund der getrennten Veranlagung jeweils ein verbleibender Verlustabzug, den das Finanzamt zum 31.12.1998 auf 20.233,86 EUR und zum 31.12.1999 auf 18.671,36 EUR feststellte.

Der Kläger legte gegen den Rückforderungsbescheid und die Einkommensteuerbescheide Einspruch ein und erwirkte die Aussetzung der Vollziehung bis zur Einspruchsentscheidung.

Im Jahre 2002 verhandelten die Parteien über eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung für 1998 und 1999. Die Beklagte hatte in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 positive Einkünfte erzielt und wollte die festgestellten Verlustabzüge im Wege des Verlustvortrages einsetzen, um ihre Einkommensteuerlast zu vermindern. Sie machte ihre Zustimmung von einem Ausgleich des ihr durch eine Zusammenveranlagung entstehenden Nachteils abhängig. Hierzu war der Kläger jedoch nicht bereit, letztendlich scheiterten deswegen die Verhandlungen zwischen den Parteien.

Das Finanzamt wies die Einsprüche des Klägers im Jahre 2004 zurück und forderte ihn auf, die Steuerbeträge zu entrichten.

Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch. Das LG hat seiner Klage weitgehend stattgegeben und ausgeführt, grundsätzlich seien Steuerschulden zwar in der Relations aufzuteilen, die sich bei fiktiver getrennter Veranlagung ergäbe. Dieser Maßstab werde aber dadurch überlagert, dass sich die Parteien für 1998 und 1999 für eine Zusammenveranlagung entschieden hätten. Hieran müsse sich die Beklagte auch nach der Trennung der Parteien festhalten lassen. Dass sie sich hiervon losgesagt habe, sei ehe- und vertragswidrig und begründe daher eine Schadensersatzpflicht.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des LG legte die Beklagte Berufung ein. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG sah anders als das LG aufseiten der Beklagten keinen Verstoß gegen die Pflicht, an der Zusammenveranlagung mitzuwirken. Sie habe durch ihren Antrag vom 5.10.2001, für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG durchzuführen und durch ihre nachfolgende Weigerung, der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG uneingeschränkt zuzustimmen, nicht gegen ihre Zustimmungspflicht verstoßen. Sie sei berechtigt gewesen, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung von einem Nachteilsausgleich abhängig zu machen.

Die Beklagte habe keine vertragliche Pflicht getroffen, für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zuzustimmen. Die Parteien hätten keine Vereinbarung getroffen, aus der sich eine verbindliche Regelung für die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der Zusammenveranlagung in den Jahren 1998 und 1999 herleiten ließe. Auch eine konkludente Abrede dieses Inhalts sei entgegen der Auffassung des LG nicht festzustellen.

Auch kraft Gesetzes sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, für die streitigen Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zuzustimmen.

Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB müsse ein Ehegatte der Zusammenveranlagung dann zustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde (vgl. BGH v. 3.11.2004 - XII ZR 128/02, BGHReport 2005, 304 = MDR 2005, 396 = FamRZ 2005, 182).

Letzteres sei u.a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichte, den anderen von den hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen (vgl. BGH a.a.O.)

Bei der vorhandenen Sachlage habe die Beklagte ihre Zustimmung zu der von dem Kläger gewünschten Zusammenveranlagung von einem...

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