Beschränkter Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Luxus-Sportwagen

Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben. Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Fahrzeug, diese jedoch nur in angemessener Höhe.[1]

Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens ist nicht stets "unangemessen" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.[2]

Die Anschaffung eines Lamborghini Aventador berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, weil sie als Repräsentationsaufwand dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterfällt.[3]

Trotz des mit dem Erwerb eines Luxussportwagens (Ferrari) grundsätzlich verbundenen privaten Affektionswerts für den Nutzer und der im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmers hohen Anschaffungskosten ist der Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die Anschaffung entsprechend der Erwartung des Unternehmers nachweislich zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat.[4]

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