In Deutschland sollen elektronische Rechnungen im B2B-Bereich künftig verpflichtend sein. Dies bedeutet auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Rechnungen an unternehmerische Mandanten ausstellen, dies gem. § 14 Abs. 2 ff. UStG-E nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes grundsätzlich ab dem 1.1.2025 zu tun. Das bedeutet: Papierrechnungen oder einfache PDF-Rechnungen an Unternehmer-Mandanten sind dann nicht mehr zulässig.

Eine "elektronische Rechnung" (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E) ist eine Rechnung, die in einem "strukturierten elektronischen Format" ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Finanzverwaltung hat mit einem Schreiben an die Verbände bereits zu einigen Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung Stellung genommen.[1]

Die Papierrechnung wird dann künftig als "sonstige Rechnung" bezeichnet. Eine "sonstige Rechnung" ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.[2]

Das Wachstumschancengesetz enthält Übergangsregelungen zur Stellung der "elektronischen Rechnung", vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers.

Der Bundesrat hat am 20.10.2023 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) beschlossen.[3] Die Bundesregierung hat sich mit Gegenäußerung v. 25.10.2023 zu den Forderungen des Bundesrats positioniert[4]

und die Forderung des Bundesrats, die Einführung der elektronischen Rechnung um 2 Jahre zu verschieben, lediglich zur Kenntnis genommen.

Die Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer (BRAK) lehnt die E-Rechnungspflicht für Anwälte ab und for­dert eine op­tio­na­le E-Rech­nungs­er­stel­lung.[5]

[1] BMF, Schreiben v. 2.10.2023, III C 2 – S 7287-a/23/10001:007: Wachstumschancengesetz – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung; Zulässigkeit der Formate XRechnung und ZUGFeRD.
[2] S. dazu BMF, Schreiben v. 26.7.2011, S 7287-a/2010004.
[3] BR-Drs. 433/23 (B).
[4] BT-Drs. 20/9006.
[5] Stellungnahme der BRAK Nr. 62/2023 vom November 2023; https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2023/stellungnahme-der-brak-2023-62.pdf.

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