Der Anwalt darf der Rechtsschutzversicherung auf keinen Fall eine Rechnung mit Rechnungsnummer schicken. Vorschuss kann er ohne Rechnung anfordern und dieser Vorschuss von dem Rechtsschutzversicherer wird dann in der Rechnung an den Mandanten berücksichtigt, weil der Vorschuss rechtlich an den Versicherungsnehmer "erfüllt" wurde und nur ein verkürzter Zahlungsweg von der Rechtsschutzversicherung an den Mandanten vorliegt.

Ist der Mandant rechtsschutzversichert und hat der Rechtsschutzversicherer die Übernahme der entstehenden Kosten bestätigt, wird der Rechtsanwalt in der Praxis direkt dem Rechtsschutzversicherer die entstandenen Gebühren und Auslagen mitteilen und der Rechtsschutzversicherer wird diese in der Regel ausgleichen.

Abrechnungstechnisch (steuerlich) korrekt ist folgende Verfahrensweise: Der Rechtsanwalt stellt eine den Erfordernissen des § 10 RVG und des § 14 UStG entsprechende Berechnung, adressiert an den Mandanten, aus. Für die an den Mandanten gerichtete Berechnung wird dann auch eine Rechnungsnummer vergeben. Diese Berechnung übersendet der Rechtsanwalt dann in Kopie mit einem Begleitschreiben an den Rechtsschutzversicherer mit der Aufforderung, die entstandenen Gebühren und Auslagen, die sich aus der anliegenden Berechnung ergeben, direkt an ihn zu zahlen. Die ist vor allem deswegen wichtig, wenn der Mandant (Unternehmer) zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Dann wird der Rechtsschutzversicherer nicht die Mehrwertsteuer auf die Gebühren und Auslagen tragen. Der Mandant braucht aber zum Vorsteuerabzug die Originalrechnung. Der Rechtsanwalt muss die erstellte und an den Mandanten adressierte Original-Rechnung an diesen mit einem Begleitschreiben übersenden, mit der Bitte, hieraus nur die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer an ihn zu zahlen. Der Mandant hat dann auch eine ordnungsgemäße Unterlage, um die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen (s. Tz. 1.5).

 

Problematik Selbstbeteiligung

Eine besondere Problematik liegt vor, wenn laut Rechtsschutzversicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung für den Mandanten enthalten ist. Dann muss ebenfalls zunächst eine Berechnung über die gesamte Vergütung, an den Mandanten adressiert, ausgestellt werden (Formalien gem. §§ 10 RVG und 14 UStG) und folglich auch eine Rechnungsnummer vergeben wird. Diese an den Mandanten adressierte Berechnung wird dem Rechtsschutzversicherer in Abschrift übersandt mit der Bitte, den Gesamtbetrag abzüglich der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung zu zahlen. Dem Mandanten wird das Original der Berechnung übersandt, mit der Bitte, die sich ergebende Differenz in Höhe der Selbstbeteiligung an den Rechtsanwalt zu zahlen. Ist der Mandant zudem noch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, muss er aufgefordert werden, die Selbstbeteiligung zzgl. der in der Berechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer an den Rechtsanwalt zu zahlen.

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