Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar.[1] Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die ordnungsgemäße Rechnung erteilt.[2]

 

Wichtige Voraussetzungen beim Vorsteuerabzug beachten

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  • Die Steuer muss für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellt worden sein, und
  • die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einem Unternehmer ausgeführt worden sein, und
  • der Leistungsempfänger muss Unternehmer und die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden sein[3], und
  • der Leistungsempfänger ist im Besitz[4] einer nach den §§ 14, 14 a UStG[5] ausgestellten Rechnung, in der die Angaben vollständig und richtig sind.[6]

    Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Hierfür reicht es aus, dass sie zu den vorgenannten Kernmerkmalen (Mindestanforderungen) Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.[7]

    In seiner jüngsten Rechtsprechung bekräftigt der EuGH, dass das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, den Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat.[8] Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des EuGH, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.[9]

    Die Angabe des Lieferers oder Leistenden in der Rechnung über die Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, stellt eine formale Bedingung für die Ausübung dieses Rechts dar, während die Steuerpflichtigen- bzw. Unternehmereigenschaft des Lieferers der Gegenstände bzw. des Erbringers der Dienstleistungen zu dessen materiellen Bedingungen gehört, für die der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast trägt.[10]

 
Hinweis

Fälligkeit der Mietzahlung im Gewerberaummietverhältnis bei unterbliebener Rechnungsstellung

Wenn der Mietvertrag den Anforderungen für die Rechnungslegung nach dem Umsatzsteuergesetz nicht entspricht und der Vermieter dem Mieter entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG noch keine Rechnung ausgestellt hat, ist dies für die Fälligkeit des Mietzinses unerheblich. Zwar ist eine solche Rechnung Voraussetzung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG mit der Folge, dass der Vermieter im Hinblick auf seine sich aus § 242 BGB ergebende Nebenpflicht, den Mieter nicht zu schädigen, verpflichtet ist, diesem eine Rechnung zu übergeben. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Fälligkeit hinausgeschoben sein soll. Die Rechnungslegung ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung.[11]

Rechnungen können auch wegen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweisen fehlerhaft sein.[12] Die Voraussetzungen für die Berichtigung unterscheiden sich hier allerdings. Während ein unrichtiger Steuerausweis[13] relativ problemlos durch eine Rechnungskorrektur seitens des Ausstellers gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt werden kann, muss bei einem unberechtigten Steuerausweis[14] zusätzlich auch die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt werden. Dazu muss dann der Aussteller gegenüber dem Finanzamt die Berichtigung schriftlich beantragt haben und der Nachweis erbracht werden, dass der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug aus der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht oder diesen rückgängig gemacht hat.[15]

Ein unrichtiger Steuerausweis liegt vor, wenn ein Unternehmer z. B. für eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag als gesetzlich geschuldet ausweist (z. B. 19 % statt 7 %) oder einen Steuerbetrag für eine steuerfreie oder nicht steuerbare Leistung ausweist. Im ersten Fall schuldet der Unternehmer die höhere, in der Rechnung ausgewiesene Steuer, der Leistungs- und Rechnungsempfänger kann jedoch (zunächst) keinen Vorsteuerabzug geltend machen![16] Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.[17] Bei der Prüfung, ob ein als "Belastung" bezeichnetes Dokument (...

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