Für die Amtsführung hat der Steuerberater gem. § 2221 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, falls nicht der Erblasser eine solche Vergütung ausdrücklich ausgeschlossen hat. In der Praxis gibt es dann regelmäßig Auseinandersetzungen mit den Erben, wenn der Erblasser keine oder unklare Regelungen zur Vergütung trifft.

4.2.4.1 Ausdrücklicher Ausschluss der Vergütung

Ordnet der Erblasser ausdrücklich an, dass der Steuerberater für seine Amtserfüllung keine Vergütung bekommen soll, ist dies für den Testamentsvollstrecker bindend. Dies bedeutet für den Steuerberater, dass er entscheiden muss, ob er dennoch das Amt annehmen will und seine Aufgaben erfüllt oder ob er das Amt nach § 2202 Abs. 1 BGB ablehnt.

Es nutzt dem Steuerberater auch nichts, wenn er eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem getroffen hat, soweit diese nicht in der letztwilligen Verfügung niedergelegt ist.

 
Wichtig

Gesetzlicher Vergütungsanspruch entfällt

Auch ein gesetzlich vorgesehener Vergütungsanspruch nach § 2221 BGB entfällt in diesem Fall.

Der Steuerberater hat zwar dann noch die Möglichkeit, mit den Erben eine Vergütung zu vereinbaren, was aber in der Praxis oft daran scheitern wird, dass die Erben möglichst viel vom Nachlass für sich selbst haben wollen.

4.2.4.2 Anordnung der Vergütung im Testament/Erbvertrag

Es ist allein Sache des Erblassers, bei einer Anordnung auf eine Vergütung auch deren Art und Höhe zu bestimmen. Hier sind alle Varianten zulässig, wie z. B. Einmalbetrag, Umsatzbeteiligung oder Stundenhonorare etc.

Der Erblasser kann auch trotz der Vorschrift des § 2221 BGB bestimmen, dass der Steuerberater als Testamentsvollstrecker die Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung erhält. Weder die Erben noch der Steuerberater als Amtsinhaber können die vorgesehene Vergütung dann als unangemessen angreifen. Auch das Nachlassgericht kann die Anordnung einer Vergütung nicht aufheben. Steuerrechtlich kann eine unangemessen hohe Vergütung für den Testamentsvollstrecker/Steuerberater zu einer Doppelbesteuerung führen.

Hat der Erblasser keine eindeutigen Regeln zur Art und Höhe der Vergütung festgelegt, bleibt dem Steuerberater – soweit keine Einigung mit den Erben möglich ist – nur die Klage. Bei einer Vergütungssumme über 5.000 EUR müsste er damit einen Rechtsanwalt beauftragen.

4.2.4.3 Fehlende Anordnung einer Vergütung

Hat der Erblasser keine Anordnung zur Vergütung getroffen und kann die Höhe auch nicht durch andere Unterlagen, die den – mutmaßlichen – Willen des Erblassers hierzu erkennen lassen, bestimmt werden, hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 2221 BGB. Weitere Regelungen enthält das Gesetz nicht.

Die Angemessenheit bzw. Höhe der Vergütung orientiert sich

  • an den Umständen des Einzelfalls,
  • nach dem Umfang der übertragenen und gesetzliche Pflichten,
  • am Umfang der Verantwortung und der tatsächlich geleisteten Arbeit,
  • an der Zahl und dem Alter der beteiligten Erben,
  • am Wert des Nachlasses,
  • an der Schwierigkeit der zu lösenden Aufgaben und
  • der Dauer der Abwicklung.

Das Gesetz geht von einer Gesamtvergütung aus. Zur besseren Differenzierung der Angemessenheit wurden in der Praxis verschiedene Gebührenarten entwickelt:

Regelgebühr: Diese deckt die "normale" Abwicklungstestamentsvollstreckung und damit sämtliche Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers ohne fortlaufende Verwaltung und ohne schwierige Verwaltung ab.

Konstituierungsgebühr: Muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass ermitteln und in Besitz nehmen, Forderungen einziehen, Bewertungen durchführen und sind diese Aufgaben besonders schwierig, kann er eine Sondervergütung zu der Regelgebühr verlangen.

Verwaltungsgebühr: Diese kommt als periodische Gebühr in Betracht, wenn eine langfristige Verwaltungstestamentsvollstreckung vorliegt.

Auseinandersetzungsgebühr: Eine solche fällt an, wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses besonders schwierig ist (z. B. Nachlassverkäufe oder Erstellung eines Teilungsplans).

In der Praxis hat sich die Anwendung von Vergütungsrichtsätzen anhand verschiedener Tabellen (prozentuale Anteile am Bruttonachlasswert) unter Berücksichtigung obiger Gebührenarten durchgesetzt, wobei diese auch nicht ohne Weiteres schematisch eingesetzt werden dürfen.

Neue Rheinische Tabelle

Grundlage ist die Tabelle des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahr 1925.

Der Deutsche Notarverein hat die "Rheinische Tabelle" überarbeitet. Die Bemessungsgrundlagen und die Vergütungstabelle wurden an die veränderten Wertverhältnisse und Lebensumstände angepasst. Den Vorschlägen sind Vergütungsempfehlungen für normale Nachlässe, die eine unproblematische Abwicklung nach sich ziehen, vorangestellt. Die Richtlinien wurden jedoch um typisierende und praktisch handhabbare Vorschläge zur Bemessung der Vergütung für die Fälle ergänzt, die über die in der Regel mögliche glatte Abwicklung des Nachlasses hinausgehen. Die Empfehlungen sind beim Deutschen Notarinstitut[1] zu erhalten.

 
Hinweis

Leitsätze zur angemessenen Vergütung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht[2] hat sich ausführlich mit der angemessenen Vergütung eines Testame...

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