Ordnet der Erblasser ausdrücklich an, dass der Steuerberater für seine Amtserfüllung keine Vergütung bekommen soll, ist dies für den Testamentsvollstrecker bindend. Dies bedeutet für den Steuerberater, dass er entscheiden muss, ob er dennoch das Amt annehmen will und seine Aufgaben erfüllt oder ob er das Amt nach § 2202 Abs. 1 BGB ablehnt.
Es nutzt dem Steuerberater auch nichts, wenn er eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem getroffen hat, soweit diese nicht in der letztwilligen Verfügung niedergelegt ist.
Gesetzlicher Vergütungsanspruch entfällt
Auch ein gesetzlich vorgesehener Vergütungsanspruch nach § 2221 BGB entfällt in diesem Fall.
Der Steuerberater hat zwar dann noch die Möglichkeit, mit den Erben eine Vergütung zu vereinbaren, was aber in der Praxis oft daran scheitern wird, dass die Erben möglichst viel vom Nachlass für sich selbst haben wollen.
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