Für den Steuerberater ergibt sich bei der Übernahme der Testamentsvollstreckung immer das Problem, dass er nicht die Grenzen einer Rechtsberatung überschreiten darf. Bei der Bewältigung der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers fallen zum Teil Aufgaben der verbotenen Besorgung fremder Rechtsberatung an.

Auch hier kann dem BGH-Urteil entnommen werden, dass der Erblasser die Auswahl des Testamentsvollstreckers zwar häufig nicht im Hinblick auf dessen rechtliche Kenntnisse vornimmt, sondern aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder aufgrund dessen wirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten.

Auch nach Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes muss der Steuerberater sorgfältig darauf achten, dass er rechtliche Beratung etc. unterlässt.

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 RDG ist zu entnehmen, dass nur die "im Zusammenhang" mit der Testamentsvollstreckung stehenden Rechtsdienstleistungen erlaubte Nebenleistungen sein können. Dies bedingt einen inhaltlichen und sachlichen Zusammenhang. Nur solche Rechtsdienstleistungen sind erlaubt, die auch tatsächlich bei der Testamentsvollstreckung selbst anfallen, während Rechtsdienstleistungen außerhalb dieser Tätigkeit davon zu trennen sind.[1] Die Erlaubnisfreiheit der im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung zu erbringenden Rechtsdienstleistungen beginnt frühestens mit der Annahme des Amts und endet mit der Beendigung des Amts.

Eine mögliche Belastung des Nachlasses mit zusätzlichen Kosten für die Einholung von externem Rechtsrat durch den rechtsunkundigen Testamentsvollstrecker ist die für den Erblasser vorhersehbare Folge der Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers. Der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Steuerberater muss also auch keine Bedenken haben, dass ihn Erben wegen vermeidbarer Kosten in Regress nehmen.

[1] S. Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3655, S. 55.

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