Mit der BGH-Entscheidung vom 11.11.2004[1] wurde klargestellt, dass die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker als solches keine Rechtsberatung darstellt.

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist aber primär eine betriebswirtschaftliche Beratung, bei der rechtliche Fragen lediglich mitzubeurteilen sind. Der BGH führt hierzu aus: Ein Testamentsvollstrecker "kann in wesentlichem Umfang auch nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wenn er den Nachlass in Besitz nimmt, die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bewertet und Verbindlichkeiten erfüllt sowie Nachlassgegenstände veräußert".

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