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Steuerabzug bei Bauleistungen (Bauabzugsteuer)

Jörg Wilde
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Zusammenfassung

Durch die Bauabzugsteuer werden unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, von dem an den Bauleistenden zu zahlenden (Brutto-)Rechnungsbetrag 15 % als Steuerabzug einzubehalten und an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen, wenn nicht der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es, das Einkommen-, Körperschaft- und Lohnsteueraufkommen im Baugewerbe zu sichern.

 

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen

Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Das Bundesfinanzministerium hat in den BMF-Schreiben v. 1.11.2001, v. 27.12.2002, v. 4.9.2003, v. 20.9.2004 und aktuell im Schreiben v. 19.7.2022 zur Auslegung und Anwendung der Vorschriften Stellung genommen. Das BMF-Schreiben v. 19.7.2022 ersetzt das BMF-Schreiben vom 27.12.2002.

1 Einleitung

Verpflichtung zum Steuerabzug für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts nach dem Einkommensteuergesetz

Unternehmer

Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) (auch Kleinunternehmer i. S. v. § 19 UStG und Vermieter von Grundstücken) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (j. P. d. ö. R.) werden durch die Bauabzugsteuer verpflichtet, beim Bezug von Bauleistungen 15 % des ihnen für die Bauleistung in Rechnung gestellten Betrags einzubehalten und an das Finanzamt, das für den Bauleister zuständig ist, abzuführen. Legt der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vor oder ist eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen.

Der Steuerabzug ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Entgelt gezahlt wird, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt anzumelden und an dieses zu entrichten. Der Steue...

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