Zusammenfassung

Durch die Bauabzugsteuer werden unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, von dem an den Bauleistenden zu zahlenden (Brutto-)Rechnungsbetrag 15 % als Steuerabzug einzubehalten und an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen, wenn nicht der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es, das Einkommen-, Körperschaft- und Lohnsteueraufkommen im Baugewerbe zu sichern.

 

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen

Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Das Bundesfinanzministerium hat in den BMF-Schreiben v. 1.11.2001, v. 27.12.2002, v. 4.9.2003, v. 20.9.2004 und aktuell im Schreiben v. 19.7.2022 zur Auslegung und Anwendung der Vorschriften Stellung genommen. Das BMF-Schreiben v. 19.7.2022 ersetzt das BMF-Schreiben vom 27.12.2002.

1 Einleitung

Verpflichtung zum Steuerabzug für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts nach dem Einkommensteuergesetz

Unternehmer

Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) (auch Kleinunternehmer i.  S.  v. § 19 UStG und Vermieter von Grundstücken) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (j. P. d. ö. R.) werden durch die Bauabzugsteuer verpflichtet, beim Bezug von Bauleistungen 15 % des ihnen für die Bauleistung in Rechnung gestellten Betrags einzubehalten und an das Finanzamt, das für den Bauleister zuständig ist, abzuführen. Legt der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vor oder ist eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen.

Der Steuerabzug ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Entgelt gezahlt wird, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt anzumelden und an dieses zu entrichten. Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Bauleister dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorlegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 48-48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Zur Anwendung der Regelung hat die Finanzverwaltung im Juli 2022 ein neues BMF-Schreiben erlassen. Mit diesem BMF-Schreiben sollen alle bisherigen Unstimmigkeiten bei der Anwendung der §§ 48-48d EStG beseitigt sein.[1]

Verpflichtung zum Steuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz

Zahlungszeitpunkt

Die Bauabzugsteuer nach dem Einkommensteuergesetz, die im Folgenden besprochen wird, ist zu unterscheiden von der umsatzsteuerlichen Behandlung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen Einbehalt..[2] Die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nicht vom Bauleistenden, sondern vom Empfänger der Bauleistungen an das Finanzamt abzuführen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Bereich der Umsatzsteuer bei Bauleistungen).

[1] BMF, Schreiben v. 19.7.2022; GZ IV C 8 – S 2272/19/10003 :002 ersetztSchreiben v. 27.12.2002, IV A 5 – S 2272 – 1/02, BStBl 2002 I S. 1399.
[2] Die umsatzsteuerlichen Bauleistungen führen zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Nicht der Bauleister, sondern der Empfänger der Bauleistung hat die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

2 Steuerabzugspflicht

Abzug von 15 %

Der Empfänger einer Bauleistung ist, wenn er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, grundsätzlich verpflichtet, von dem für die Bauleistung in Rechnung gestellten Betrag einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn die Bauleistung im Inland erbracht wurde. Den Steuerabzugsbetrag hat er an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen.

2.1 Bauleistungen

Begriffsdefinition Bauleistungen

Bauleistungen

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Begriffsdefinition Bauwerk

Bauwerk

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierunter fallen beispielsweise:

  • Brücken
  • Straßen
  • Tunnel
  • Versorgungsleitungen
  • Windkraftanlagen.

Zu einem Bauwerk können aber auch folgende Sachen gehören:

Bauleistungen: auch Reparaturen können Bauleistungen sein

Erhaltungsaufwendungen oder Abbruchkosten

Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, d. h. eine Substanzveränderung i. S. einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen oder Abbruchkosten.

Bauleistungen sind u. a.[2]:

  • der Einbau...

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