Verpflichtung zum Steuerabzug für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts nach dem Einkommensteuergesetz

Unternehmer

Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) (auch Kleinunternehmer i.  S.  v. § 19 UStG und Vermieter von Grundstücken) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (j. P. d. ö. R.) werden durch die Bauabzugsteuer verpflichtet, beim Bezug von Bauleistungen 15 % des ihnen für die Bauleistung in Rechnung gestellten Betrags einzubehalten und an das Finanzamt, das für den Bauleister zuständig ist, abzuführen. Legt der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vor oder ist eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen.

Der Steuerabzug ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Entgelt gezahlt wird, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt anzumelden und an dieses zu entrichten. Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Bauleister dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorlegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 48-48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Zur Anwendung der Regelung hat die Finanzverwaltung im Juli 2022 ein neues BMF-Schreiben erlassen. Mit diesem BMF-Schreiben sollen alle bisherigen Unstimmigkeiten bei der Anwendung der §§ 48-48d EStG beseitigt sein.[1]

Verpflichtung zum Steuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz

Zahlungszeitpunkt

Die Bauabzugsteuer nach dem Einkommensteuergesetz, die im Folgenden besprochen wird, ist zu unterscheiden von der umsatzsteuerlichen Behandlung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen Einbehalt..[2] Die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nicht vom Bauleistenden, sondern vom Empfänger der Bauleistungen an das Finanzamt abzuführen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Bereich der Umsatzsteuer bei Bauleistungen).

[1] BMF, Schreiben v. 19.7.2022; GZ IV C 8 – S 2272/19/10003 :002 ersetztSchreiben v. 27.12.2002, IV A 5 – S 2272 – 1/02, BStBl 2002 I S. 1399.
[2] Die umsatzsteuerlichen Bauleistungen führen zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Nicht der Bauleister, sondern der Empfänger der Bauleistung hat die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

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