Durch die Bauabzugsteuer werden unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, von dem an den Bauleistenden zu zahlenden (Brutto-)Rechnungsbetrag 15 % als Steuerabzug einzubehalten und an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen, wenn nicht der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es, das Einkommen-, Körperschaft- und Lohnsteueraufkommen im Baugewerbe zu sichern.

 

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen

Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Das Bundesfinanzministerium hat in den BMF-Schreiben v. 1.11.2001, v. 27.12.2002, v. 4.9.2003, v. 20.9.2004 und aktuell im Schreiben v. 19.7.2022 zur Auslegung und Anwendung der Vorschriften Stellung genommen. Das BMF-Schreiben v. 19.7.2022 ersetzt das BMF-Schreiben vom 27.12.2002.

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