Sämtliche Maßnahmen, die über die Erhaltung, also Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, bedürfen gemäß § 20 Abs. 1 WEG eines Vornahme- oder Gestattungsbeschlusses. Auch wenn Stellplätze im Sondereigentum stehen, bedarf es nach § 13 Abs. 2 WEG eines Gestattungsbeschlusses, wenn andere Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Eines Gestattungsbeschlusses wird es regelmäßig dann bedürfen, wenn die Baumaßnahme das optisch ästhetische Gesamterscheinungsbild der Anlage verändert bzw. beeinträchtigt oder aber mit einem Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum verbunden ist.

Im Übrigen aber können Wohnungseigentümern auch bauliche Veränderungen, egal ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum betroffen ist, gestattet werden, die mit einem über das Maß des § 14 WEG hinausgehenden Nachteil verbunden sind. Denn nach § 20 Abs. 4 WEG widersprechen Vornahme- oder Gestattungsbeschlüsse nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen oder einzelne Wohnungseigentümer unbillig gegenüber anderen Wohnungseigentümern beeinträchtigen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage wäre dann anzunehmen, wenn der parkartige Garten eines Villen-Grundstücks mit altem Baumbestand einem weitläufigen Garagenhof weichen soll.[1]

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