Speicherräume im Dachboden sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, wenn sie nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung zum Sondereigentum bestimmt worden sind. Es ist auch möglich, an einzelnen Räumen Sondernutzungsrechte zugunsten einzelner Wohnungseigentümer zu begründen.
LG München I, Urteil v. 18.7.2013, 36 S 20429/12 WEG: Der Ausbau von Speicherräumen durch Einbau von Dachflächenfenstern sowie die Erweiterung des Treppenlochs von der Wohnung zu darüber liegenden Speicherräumen stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentümer.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen