Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen 482 C 6571/11 WEG)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger und des Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 29.08.2012 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer I des angefochtenen Urteils anstatt „28.07.2011” richtig heißen muss: „28.02.2011”.

II. Von den gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 6 %, der Beklagte zu 2) 94 %.

Die Kläger tragen die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) zweiter Instanz sowie 6 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren.

Der Beklagte zu 2) trägt 94 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger in zweiter Instanz.

Im Übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rn. 4 m.w.N.).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n.F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 43 Nr. 1–4 WEG handelt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 ZPO form- und fristgerecht unter Beachtung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegten Berufungen beider Parteien bleiben in der Sache erfolglos.

1.

Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg, da das Amtsgericht den unter TOP 5 in der Versammlung vom 28.07.2011 gefassten Beschluss zu Recht für ungültig erklärt hat. Der dort gefasste Beschluss (Genehmigung des Ausbaus der Speicherräume über der Wohnung Nr: 14, insbesondere Einbau von Dachflächenfenstern sowie Erweiterung des Treppenlochs von der Wohnung Nr. 14 zu den darüberliegenden Speicherräumen entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da dieser eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG beinhaltet. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, da hierdurch alle Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Vorliegend ergibt sich die Beeinträchtigung bereits daraus, dass durch die Umbaumaßnahmen an dem Speicher, an dem ein Sondernutzungsrecht des Beklagten zu 2) besteht, die Nutzungsmöglichkeiten erheblich ausgeweitet werden.

So genehmigt der streitgegenständliche Beschluss insbesondere die Vergrößerung des Treppenlochs und die eingebauten Dachflächenfenster; aus der Formulierung „insbesondere” ist zu schließen, dass auch weitere Veränderungen genehmigt werden. Bei denen handelt es sich, wie vom Beklagten zu 2) im Verfahren 36 S 15951/10 WEG auf richterlichen Hinweis hin vorgetragen wurde, um die Schaffung von insgesamt drei neuen Räumen, nämlich um einen Schlafraum, eine Ankleide sowie ein Bad (Schriftsatz vom 18.01.2011 im Parallelverfahren). Mithin handelt es sich um Umbaumaßnahmen, die die Nutzung des bisherigen Speichers zu Wohnzwecken ermöglichen. Die Nutzung eines Raumes zu Wohnzwecken ist erheblich intensiver als zu sonstigen Zwecken (z.B. Keller, Speicher), so dass in dieser gesteigerten Nutzung immer eine Beeinträchtigung aller anderen Wohnungseigentümer liegt (BayObLG 1990, 70, 71; ZMR 1993, 476, 478; OLG Köln, ZWE 2000, 546, 547). Daran ändert auch ein zu Gunsten eines Wohnungseigentümers bestelltes Sondernutzungsrecht an den umgestalteten Räumen nichts, da dieses lediglich berechtigt, den entsprechenden Teil des Gemeinschaftseigentums etwa als Keller oder Speicher zu nutzen, jedoch nicht zu Wohnzwecken (Merle in Bärmann, 12. Aufl., § 22 Rn. 193).

Soweit der Beklagte zu 2) sich darauf beruft, dass vorliegend eine Duldungspflicht des Klägers aus § 7 Ziffer 3 der Gemeinschaftsordnung herzuleiten sei, folgt die Kammer dem nicht. Nach dieser Vorschrift genügt ein Mehrheitsbeschluss, wenn Gegenstand des Beschlusses bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums sind, welche über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, aber zur Erhaltung seines Wertes und seiner Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich sind bzw. infolge des technischen Fortschrittes oder des gestiegenen Lebens- und Wohnungsstandards dringend geraten erscheinen. Der Ausbau eines Speichers zu Wohnräumen dient nicht der Erhaltung des Wertes bzw. der Wirtschaftlichkeit des gemeinschaftlichen Eigentums. Er kommt ausschließlich dem Sondernutzungsberechtigten zugute und verbessert gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Situation. Derartige Fälle sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Ebensowenig erscheint es infolge technischen Fortschritts oder gestiegenen Lebens- und Wohnungsstandards nicht dringend gera...

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