Rz. 122

Das spanische Handelsregister ist eine öffentliche Behörde des Staates, welche dem Justizministerium über die DGSJyFP untergeordnet ist. Gegenstand des Handelsregisters (Art. 16 Ccom) ist grundsätzlich die Eintragung von Rechtsakten, Verträgen und Dokumenten bezüglich der Handelsgesellschaften, Einzelunternehmer und sonstiger im Gesetz ausdrücklich genannten natürlichen oder juristischen Personen, die im Handelsgewerbe tätig sind (im Gesetz "empresarios" – Unternehmer – genannt). Das Handelsregister hat des Weiteren zum Gegenstand:

die Beglaubigung der Bücher der Unternehmer;
die Aufbewahrung und die Publizität der Jahresabschlüsse der Unternehmer und anderer Personen, die verpflichtet sind, diese zu hinterlegen;
die Durchführung der Verfahren zur Bestellung unabhängiger Experten und Wirtschaftsprüfer;
die zentrale Speicherung und Veröffentlichung von Insolvenzentscheidungen;
die Bearbeitung bestimmter Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Handelssachen.
 

Rz. 123

Art. 16–24 Ccom beinhalten die wichtigsten Grundsätze des spanischen Handelsregisters, welches grundsätzlich von der im Jahre 1996 verabschiedeten Handelsregister-Verordnung[45] (Reglamento del Registro Mercantil – RRM) geregelt wird.

 

Rz. 124

Das Handelsregister steht unter der Verantwortung eines oder mehrerer Handelsregisterführer mit juristischer Ausbildung, welche in das staatliche Organ der Grundbuch- und Handelsregisterführer integriert sind.

 

Rz. 125

Die Organisation des Handelsregisters besteht aus den regionalen Handelsregistern (Registros Mercantiles Territoriales) und dem Zentralen Handelsregister (Registro Mercantil Central, RMC). Der RMC mit Sitz in Madrid ist eine öffentlich-rechtliche Publizitätsanstalt. Seine Aufgabe besteht darin, die Daten von den regionalen Handelsregistern zu zentralisieren und zu veröffentlichen. Der RMC hat ferner zum Gegenstand (Art. 379 RRM):

die Archivierung und Veröffentlichung der Namen von Gesellschaften und juristischen Personen über eine gesonderte Abteilung (Sección de Denominaciones);
die allgemeine Veröffentlichung im Boletín Oficial del Registro Mercantil (BORME; siehe Rdn 146);
die Führung eines Registers für Gesellschaften, die ihren Geschäftssitz ins Ausland verlegen, ohne die spanische Nationalität abzulegen;
die Mitteilung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften über die Daten, auf die sich die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft bezieht.
 

Rz. 126

Es existiert in jeder der spanischen Provinzhauptstädte sowie in den folgenden Orten ein Handelsregister: Ceuta, Melilla, Ibiza, Mahón, Arrecife, Puerto del Rosario, Santa Cruz de la Palma, San Sebastián de la Gomera, Valverde und Santiago de Compostela (Art. 17.2 Ccom und 16.1 RRM). Die Anschrift des RMC lautet: E-28006 Madrid, Príncipe de Vergara, 94. Telefon: +34 91 745 41 31; www.rmc.es.

 

Rz. 127

Die Eintragung im Handelsregister vollzieht sich schriftlich und auf Papier wie auch elektronisch. Diese wird maschinell erstellt, so dass "in jedem Fall der unauslöschliche Charakter des Schriftstückes gewährleistet ist" (Art. 26.1 Abs. 2 RRM).

 

Rz. 128

Für jeden empresario wird ein Eintragungsblatt eröffnet (hoja personal, Art. 3 RRM), auf dem die verschiedenen Eintragungen vorgenommen werden.

 

Rz. 129

Die Eintragung wird im Eintragungsbuch (Libro de Inscripciones) des zuständigen Handelsregisters vollzogen, und zwar auf dem zu diesem Zwecke angelegten Blatt der Gesellschaft und durch Unterschrift des Handelsregisterführers hinsichtlich des genehmigten Eintragungsvermerkes (Art. 33.2 RRM).

 

Rz. 130

Der Inhalt des Handelsregisters ist weitreichend über die Internetseite https://sede.registradores.org/site/ zugänglich – neben Spanisch auch auf Englisch.

 

Rz. 131

Die Reformleitlinien zielen insbesondere darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen Notaren, Registerbeamten und öffentlichen Verwaltungsämtern (insbesondere dem Finanzamt) mittels Instrumenten wie beispielsweise der so genannten anerkannten elektronischen Unterschrift (firma electrónica reconocida)[46] zu intensivieren. Mittels der anerkannten Unterschrift ist es bereits möglich, dass die Notare die eintragungsfähigen Titel dem Handelsregister durch Datenfernübertragung vorlegen oder dass die Registerführer auf gleiche Weise dem Notar die Durchführung des so genannten asiento de presentación (registerlicher Eingangsvermerk), die Eintragung etc. mitteilen (siehe Art. 112 des Gesetzes 24/2001 vom 27.12.2001).[47] Die letzte Reform auf dem Gebiet der Gründung von Gesellschaften (Gesetz 11/2018) basiert gerade auf der elektronischen Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden: Zentrales Handelsregister, Notar, Steuerbehörde und Handelsregisterführer.

 

Rz. 132

Seit 2017 müssen nicht börsennotierte Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse im Handelsregister zu hinterlegen, diesen eine Erklärung über den wirtschaftlichen Berechtigten beifügen (Orden JUS/319/2018 vom 21. März).[...

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