Rz. 146

Im Wesentlichen entspricht die EU-Schiedskonvention dem Verständigungsverfahren gem. Art. 25 OECD-MA. Während sich die EU-Schiedskonvention nur mit den Konzernverrechnungspreisen und der Abgrenzung von Betriebsstättengewinnen befasst, zielt das Verständigungsverfahren nach OECD-MA auf Beseitigung aller Schwierigkeiten ab, die sich im weitesten Sinne aus der Anwendung des Abkommens ergeben können, und damit auch auf Korrekturen von Verrechnungspreisen zwischen international verbundenen Unternehmen.

 

Rz. 147

Im Vergleich zur EU-Schiedskonvention weist das Verständigungsverfahren nach OECD-MA jedoch einige Nachteile auf. Zum einen besteht im Rahmen des Verständigungsverfahrens zwischen den beteiligten Behörden kein Einigungszwang und damit keine hinreichende Gewähr für den Steuerpflichtigen, dass die Doppelbesteuerung tatsächlich vermieden wird. Zum anderen werden in der Praxis häufig die lange Verfahrensdauer sowie die Schwerfälligkeit des Verfahrens bemängelt.[98]

 

Rz. 148

Diese Schwächen sollen durch die EU-Schiedskonvention beseitigt werden.

[98] Eilers/Drüen, in: Wassermeyer, DBA, Art. 25 Rn 19.

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