Rz. 231

Das Gesetz behandelt sowohl die innerstaatliche Verschmelzung von Gesellschaften wie auch die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Verschmelzung. Auch bei Beteiligung "außergemeinschaftlicher" Gesellschaften findet das Gesetz Anwendung (fusión transfronteriza extracomunitaria). Insoweit gelten die allgemeinen Bestimmungen für die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Verschmelzung und die Regelungen für die innerstaatliche Verschmelzung subsidiär.

 

Rz. 232

Eine Verschmelzung kann in der Weise erfolgen, dass zwei oder mehrere Gesellschaften eine neue Gesellschaft gründen (fusión propia por creación o constitución), oder als Ergebnis der Übernahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere bereits bestehende Gesellschaft (fusión por absorción). In diesem Falle übernimmt die übernehmende Gesellschaft im Wege der Rechtsnachfolge das Vermögen der absorbierten Gesellschaft (Art. 23 LME). Hierbei werden die Beteiligungen der Gesellschafter der übernommenen Gesellschaften integriert, wobei die Gesellschafter Aktien, Anteile oder eine Quote in Bezug auf ihre jeweilige Beteiligung an diesen Gesellschaften erhalten (Art. 24 LME). Auch Gesellschaften in Liquidation können Gegenstand einer Verschmelzung sein, solange die Verteilung ihres Vermögens auf die Gesellschafter nicht begonnen hat (Art. 28 LME).

 

Rz. 233

Es bedarf der Ausarbeitung eines Verschmelzungsprojektes. Deren Mindestanforderungen gibt Art. 31 LME vor (bspw. Firmenbezeichnung, Umtauschverhältnis der Aktien, Satzung der neuen Gesellschaft etc.).

 

Rz. 234

Das Verschmelzungsprojekt ist auf die Homepages der Gesellschaften aufzunehmen, die davon betroffen sind, und im BORME zu veröffentlichen. Verfügt eine der Gesellschaften nicht über eine Homepage, ist der Bericht im Handelsregister zu hinterlegen (Art. 32 LME i.d.F. des Gesetzes 1/2012).

 

Rz. 235

Die Verschmelzungsbilanz muss bei Bestehen einer entsprechenden Testierpflicht vom Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft verifiziert werden und bedarf der Annahme durch die Gesellschafterversammlung.

 

Rz. 236

Die Verschmelzung ist von den teilnehmenden Gesellschaftern einer jeder der fusionierenden Gesellschaften zu beschließen, wobei diese strikt die Regelungen des gemeinschaftlichen Verschmelzungsprojekts zu beachten haben (Art. 40 LME). Der Verschmelzungsbeschluss verlangt außerdem die Zustimmung aller Gesellschafter, die als Folge der Verschmelzung unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, wie auch der Gesellschafter von Gesellschaften, die erlöschen werden, zur Übernahme der persönlichen Haftung in der sich aus der Verschmelzung ergebenden Gesellschaft.

 

Rz. 237

Vorgenannte Bestimmungen gelten nicht bei GmbHs, in denen einstimmig in einer Universalgesellschafterversammlung die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden. Dies bezieht sich auf die Bestimmungen über das Projekt, die Bilanz, den Verschmelzungsbeschluss, das Informationsrecht der Gesellschafter und die Veröffentlichung der Versammlung.

 

Rz. 238

Nach Annahme des Verschmelzungsbeschlusses wird dieser im BORME veröffentlicht wie auch in einer der auflagenstärksten Tageszeitungen der Provinzen, in denen eine jede der Gesellschaften ihren Sitz hat (Art. 43 LME).

 

Rz. 239

Den Gläubigern steht ein Widerspruchsrecht gem. Art. 44 LME zu.

 

Rz. 240

Die Verschmelzungsurkunde bedarf der notariellen Form (escritura pública, Art. 45 LME). Die Verschmelzung wird wirksam mit der Eintragung der neuen Gesellschaft oder ggf. mit der Eintragung der Übernahme im zuständigen Handelsregister (Art. 46 LME). Besondere Verschmelzungsarten sind in den Art. 49 ff. LME geregelt, so auch ein verschmelzungsähnlicher Vorgang in Art. 53 LME, wonach eine Gesellschaft erlischt, indem sie ihr gesamtes Vermögen auf die Gesellschaft überträgt, die die Gesamtheit ihrer Aktien, ihrer Beteiligungen oder Anteile hält.

 

Rz. 241

Innergemeinschaftliche Verschmelzungen richten sich nach den Art. 54–67 LME.

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