Rz. 226

Innerspanisch können nicht nur Handelsgesellschaften Gegenstand eines Formwechsels sein, sondern auch beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sociedad civil) oder Genossenschaften (cooperativas). Das Gesetz über strukturelle Veränderungen von Handelsgesellschaften hat im spanischen Gesellschaftsrecht zu einer umfänglichen Erweiterung der Umwandlungsmöglichkeiten geführt. Dies betrifft insbesondere die AG, die zuvor lediglich in eine Handelsgesellschaft umgewandelt werden konnte (vgl. Art. 87 LSL a.F.).

 

Rz. 227

Der Formwechsel bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung. Folgende Voraussetzungen sind hierfür erforderlich:

ein Bericht der Geschäftsführung;
die Vorlage der Bilanz der Gesellschaft;
ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers (sofern die umgewandelten Gesellschaften verpflichtet sind, die Bilanz durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen);
ein Entwurf der zu beurkundenden Gesellschaftsurkunde (escritura social) bzw. der künftigen Satzung der Gesellschaft (Art. 9 LME).
 

Rz. 228

Der Formwechsel befreit die Gesellschafter nicht hinsichtlich eingegangener Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft. Für jede Art von Formwechsel ist die vorherige vollständige Einzahlung des Gesellschaftskapitals erforderlich. Mit dem Formwechsel darf keine Änderung der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft verbunden sein, außer mit der Zustimmung aller derjenigen Personen, die weiterhin der umgewandelten Gesellschaft angehören. Der Formwechsel muss im BORME wie auch in einer auflagenstarken Zeitung der Provinz des Gesellschaftssitzes veröffentlicht werden. Nicht erforderlich ist die Veröffentlichung, wenn sämtlichen Gesellschaftern das Projekt und der Beschluss des Formwechsels zugestellt worden ist.

 

Rz. 229

Das Gesetz gewährt den Gesellschaftern, die nicht für den Formwechsel gestimmt haben, ein Austrittsrecht. Wer als Gesellschafter in der bisherigen Gesellschaftsform Sonderrechte besitzt, deren Übernahme aufgrund der neuen Gesellschaftsform nicht möglich ist, hat gegen die Umwandlung ein Widerspruchsrecht. Der Formwechsel, und das ist eine gesetzliche Neuigkeit der LME, kann verbunden sein mit der Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch können der Gesellschaftszweck, Sitz, Gesellschaftskapital und andere Punkte geändert werden, wenn die gewählte Gesellschaftsform entsprechende Voraussetzungen verlangt.

 

Rz. 230

Nach Erledigung aller Formalitäten wird die Gesellschaft in ihrer neuen Gesellschaftsform in das Handelsregister eingetragen. Dieser Eintragung kommt konstitutive Wirkung zu.

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