Rz. 42
In einigen der Partikularrechte der autonomen Gemeinschaften, den Foralrechten, weicht der gesetzliche Güterstand vom gemeinspanischen Recht des Código Civil ab und gehen dessen Regelungen, wie erwähnt (siehe Rdn 6 und 25), grundsätzlich vor. Im Übrigen gehen auch die Foralrechte weitgehend von der freien Gestaltungsmöglichkeit der ehegüterrechtlichen Verhältnisse aus:
▪ | In Aragon ist die Errungenschaftsgemeinschaft gesetzlicher Güterstand (Art. 28 ff. Gesetz Nr. 2/2003). Als Wahlgüterstand kann die Gütertrennung vereinbart werden (Art. 21 ff.). Zudem können durch notariellen Ehevertrag beliebige einzelne abweichende Vereinbarungen getroffen werden (Art. 13).[44] |
▪ | Auf den Balearen dagegen gilt die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand (Mallorca und Menorca: Art. 65 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Zivilrechtskompilation; Ibiza/Formentera: Art. 66 Abs. 1 der Kompilation). Abweichende Vereinbarungen sind zulässig, sie bedürfen der notariellen Beurkundung (Art. 3 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 der Kompilation).[45] |
▪ | Das Baskenland stellt kein einheitliches Sonderrechtsgebiet dar: Im Gebiet Biskaya gilt eine foralrechtliche Güterverbindung (comunicación foral de bienes, Art. 95 ff. Foralrecht), d.h. eine Errungenschaftsgemeinschaft. Dabei richtet sich die Unterscheidung in Eigengut und Gesamtgut nach dem gemeinspanischen Recht (Art. 97 Foralrecht i.V.m. Art. 1346 ff. CC). Verfügungen über das Gesamtgut bedürfen der Mitwirkung beider Ehegatten (Art. 99 Foralrecht). In Álava und Gipuzkoa (moderne Schreibweise von Guipúzcoa) dagegen gilt das gemeinspanische Güterrecht.[46] |
▪ | In Galizien gilt – bei Fehlen einer Vereinbarung im Ehevertrag (Art. 173 f. Zivilrechtsgesetz) oder deren Unwirksamkeit – als gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 112 Zivilrechtsgesetz; mangels eigener Regelungen sind mithin die entsprechenden Normen des gemeinspanischen Rechts anwendbar).[47] |
▪ | Zur Situation in Katalonien – Gütertrennung – siehe den Länderbericht von Ferrer Riba in diesem Werk.[48] |
▪ | In Navarra gilt ebenfalls die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand (Art. 82 der Zivilrechtskompilation). Hier sind Wahlgüterstände die allgemeine Gütergemeinschaft und die Gütertrennung (Art. 101 f. bzw. 103 f. Kompilation). Ebenso sind besondere Vereinbarungen in einem Ehevertrag zulässig, der der notariellen Beurkundung bedarf (Art. 78 ff. Kompilation).[49] |
▪ | In Valencia schließlich gibt es erst seit 2007 mit dem Gesetz Nr. 10 vom 20.3.2007 über den Güterstand von Valencia eine eigene Regelung des ehelichen Güterstands: Als gesetzlicher Güterstand wurde – nach dem Vorbild Kataloniens und der Balearen – die Gütertrennung eingeführt (Art. 44 Gesetz Nr. 10/2007).[50] |
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