(1) 1Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht jeweils dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. 2Der Minister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Veränderungen des Beitragssatzes bekannt zu geben. 3Satz 1 gilt auch für den Beitragssatz in der freiwilligen und zusätzlichen Versicherung in der Sozialversicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947.

 

(2) Die nach Absatz 1 zu zahlenden Beiträge tragen die Versicherten und ihre Arbeitgeber je zur Hälfte.

 

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären; im übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

 

(4) Die Beiträge für Personen, die Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung beziehen, trägt die Arbeitsverwaltung.

 

(5) Die Beiträge der Empfänger von Vorruhestandsgeld trägt die Stelle, die das Vorruhestandsgeld zu tragen hat.

 

(6) Die Beiträge für Personen, die für begrenzte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) beschäftigt sind und auf Antrag des Arbeitgebers pflichtversichert bleiben, werden von diesem allein getragen.

 

(7) Die Beiträge der freiwillig Versicherten werden von diesen allein getragen,

 

(8) Für Empfänger einer Rente oder einer entsprechenden Versorgung, die Arbeitsentgelt erzielen und gemäß § 19 Absatz 2 versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu zahlen, den er bei Pflichtversicherung zu tragen hätte.

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