(1) 1Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung entspricht jeweils dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen der Bundesrepublik Deutschland. 2Der Minister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Minister für Gesundheitswesen Veränderungen des Beitragssatzes bekanntzugeben. 3Ab 1. Juli 1990 gilt ein Beitragssatz von 12,8 Prozent.

 

(2) Die nach Absatz 1 zu zahlenden Beiträge tragen die Versicherten und ihre Arbeitgeber je zur Hälfte.

 

(3) Die Beiträge der Studenten, Praktikanten und Pflichtassistenten werden von der Studieneinrichtung getragen.

 

(4) Die Beiträge für Personen, die Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung beziehen, trägt die Arbeitsverwaltung.

 

(5) Die Beiträge der Empfänger von Vorruhestandsgeld trägt die Stelle, die das Vorruhestandsgeld zu tragen hat.

 

(6) Die Beiträge für Personen, die für begrenzte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) beschäftigt sind und auf Antrag des Arbeitgebers pflichtversichert bleiben, werden von diesem allein getragen.

 

(7) Die Beiträge der freiwillig Versicherten werden von diesen allein getragen,

 

(8) 1Die Beiträge für Rentner bzw. Versorgungsempfänger sind als Pauschalsumme an die Krankenversicherung abzuführen. 2Die Höhe der Pauschalsumme bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Renten bzw. Versorgungsbezüge vor Abzug eines auf die Rentner bzw. Versorgungsempfänger entfallenden Anteils am Beitrag zur Krankenversicherung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge