Sozialhilfe kommt nicht in Betracht, wenn die Notlage durch die Heranziehung eigener Hilfsmöglichkeiten abgewendet werden kann.[1] Damit müssen Hilfesuchende beispielsweise erst die eigene Arbeitskraft einsetzen oder eventuelle Unterhaltsansprüche gegen Angehörige geltend machen. Es müssen zunächst auch andere staatliche Leistungsansprüche geprüft werden. In Betracht kommt insbesondere die Inanspruchnahme von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Fällen, in denen die hilfesuchende Person mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Kann durch die Gewährung einer anderen staatlichen Leistung, wie z. B. Wohngeld, Unterhaltsvorschuss oder einer Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die Notlage abgewendet werden, ist kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr vorhanden bzw. der Anspruch um die vorrangige Leistung wird vermindert. Besteht ein Anspruch auf eine vorrangige Leistung, ist diese aber noch nicht bewilligt, besteht insoweit ein ungekürzter Sozialhilfeanspruch. Der Träger der Sozialhilfe hat in diesem Fall aber einen Erstattungsanspruch gegenüber dem vorrangigen Träger.[2]

Erwerbsfähige Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfe. Sie können stattdessen Bürgergeld als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beantragen. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, täglich mindestens 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.[3]

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