Kurzbeschreibung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorzunehmen, bei der er die soziale Schutzwürdigkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden, vergleichbaren Arbeitnehmer zu berücksichtigen hat. Diese Tabelle unterstützt den Arbeitgeber bei der Bestimmung der i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen "vergleichbaren" Arbeitnehmern.

Vorbemerkung

Die ordentliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen weist eine Besonderheit auf. Auch wenn unstreitig und anerkannt dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen, hat der Arbeitgeber noch die sog. Sozialauswahl zu treffen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz objektivem Vorliegen dringender betrieblicher Gründe sozialwidrig, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der oder des zu entlassenden Arbeitnehmer/s die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Diese Verpflichtung zur Sozialauswahl besteht in Betrieben, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt (s. § 23 KSchG).

Die Vergleichbarkeit richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen (sog. arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit).

Miteinander vergleichbare Arbeitnehmer gehören der gleichen betrieblichen Ebene an, d. h. derselben Ebene der Betriebshierarchie (sog. horizontale Vergleichbarkeit). Beispiele für unterschiedliche Hierarchieebenen: Abteilungsleiter-Sachbearbeiter, Facharbeiter-Hilfsarbeiter.

Reduziert sich aufgrund einer arbeitgeberseitigen Organisationsentscheidung lediglich das Arbeitsvolumen bzw. das Stundenkontingent im Betrieb, so sind teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl miteinander vergleichbar. Anders ist zu werten, wenn die Unternehmerentscheidung ergeht, dass bestimmte Tätigkeiten nur noch von Vollzeitkräften erledigt werden sollen. Hier sind teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht miteinander vergleichbar.

Kriterien für eine qualifikationsmäßige Vergleichbarkeit sind die Berufsausbildung sowie die im Laufe der Beschäftigung gewonnenen beruflichen Erfahrungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsplatz einen Routinevorsprung hat, sodass eine erforderliche Einarbeitungszeit der Austauschbarkeit nicht entgegensteht. Erforderlich ist allerdings eine alsbaldige Substituierbarkeit, die bei einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten nicht mehr vorliegt.

Schließlich muss eine sog. arbeitsvertragliche Austauschbarkeit vorhanden sein. Die arbeitsvertragliche Austauschbarkeit setzt voraus, dass die Zuweisung des anderen Arbeitsplatzes ohne Änderung des Arbeitsvertrags einseitig kraft Direktionsrechts möglich ist, d. h. der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Änderungskündigung einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann.

Mustertext

Dieses Formular unterstützt Sie bei der Bestimmung der "vergleichbaren" Arbeitnehmer, unter denen die gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG vorzunehmende Sozialauswahl vorzunehmen ist .

Bestimmung vergleichbarer Arbeitnehmer:

Name des Arbeitn. Hierachieebene Kündigungshindernisse Tätigkeitsmerkmale Bemerkung / betriebl. Belange
Mustermann Gelernter Arbeiter Betriebsrat Dreher Spezialkenntnisse CNC
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         

Ausfüllhinweise:

  1. Bitte tragen Sie alle Arbeitnehmer des Betriebs in die Liste ein.
  2. Zur gleichen Hierachieebene gehören z.B. Facharbeiter untereinander oder auch Meister untereinander, nicht aber Meister und Facharbeiter.
  3. Kündigungshindernisse liegen z. B. bei werdenden Müttern oder betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger vor. Diese Arbeitnehmer sind bereits wegen dieses Hindernisses nicht in den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen.
  4. Im Feld Tätigkeitsmerkmale notieren Sie eine kurze Umschreibung des Aufgabenfeldes des jeweiligen Arbeitnehmers im Hinblick auf eine mögliche Austauschbarkeit.
  5. Unter Bemerkung / betriebl. Belange tragen Sie solche Kriterien ein, die den betreffenden Arbeitnehmer von anderen unterscheidet (z. B. Spezialkenntnisse etc.). Triftige Gründe können hier zu einer Ausklammerung des betreffenden Arbeitnehmers wegen dringender betrieblicher Bedürfnisse gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG führen.
  6. Vergleichbar sind im Ergebnis alle Arbeitnehmer die zur selben Hierachieebene gehören, bei denen keine Kündigungshindernisse vorliegen, die im Feld "Tätigkeitsmerkmale" nahezu übereinstimmende Einträge aufweisen und die auch nicht aufgrund sonstiger Kriterien (Spezialkenntnisse etc.) unentbehrlich sind. Wenn Sie im Feld Ergebnis die hiernach untereinander vergleichbaren Arbeitnehmer markieren, haben Sie die Gruppe der Arbeitnehmer bestimmt, unter denen Sie in einem nun folgenden zweiten Schritt den sozial am wenigsten Schutzbedürftigen auswählen müssen. Soziale Schutzbedürftigkeit ist...

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