Leitsatz

  1. Antragsänderungen und -erweiterungen im WE-Beschwerdeverfahren folgen weitgehend den Regelungen der ZPO
  2. Ein Notwegerecht bedarf grundsätzlich vertraglicher oder gerichtlicher Festlegung
  3. Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlicher Grundstücksfläche unterliegen nur im Ausnahmefall immanenten Beschränkungen
 

Normenkette

§§ 15 Abs. 3 und 45 Abs. 1 WEG; § 917 BGB; § 533 Nr. 2 ZPO

 

Kommentar

  1. Antragsänderungen und -erweiterungen im Beschwerderechtszug des WE-Verfahrens folgen den Regelungen der ZPO; ob dabei auch § 533 Nr. 2 ZPO anzuwenden ist, bleibt offen (vorliegend bereits verneinte Sachdienlichkeit gem. § 533 Nr. 1 ZPO).
  2. Ein Notwegerecht kann ohne vertragliche oder gerichtliche Festlegung nicht ausgeübt werden; es gibt gegen einen Nachbarn i.d.R. keinen Anspruch auf Zufahrt mit Kraftfahrzeugen. Die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks hängt nicht von der Erreichbarkeit mit einem Kfz ab (vgl. auch OLG Karlsruhe v. 25.1.1995, 6 U 198/93, NJW-RR 1995, 1042), und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - in unmittelbarer Nähe eine Tiefgarage zur Verfügung steht. Weiterhin eröffnet § 917 Abs. 1 BGB nur einen Anspruch auf Duldung der Benutzung eines anderen Grundstücks auf einem durch Vereinbarung oder Urteilsspruch festgelegten Weg; die Herstellungs- und Unterhaltspflicht trifft dann den Notwegeberechtigten.
  3. Das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer gemeinschaftlichen Grundstücksfläche unterliegt i.Ü. einer immanenten Beschränkung nur insoweit, als eine Mitbenutzung durch andere Wohnungseigentümer zur ordnungsgemäßen Benutzung von anderem Gemeinschaftseigentum oder von Sondereigentum notwendig ist (vgl. auch KG v. 20.12.1989, 24 W 3084/89, NJW-RR 1990, 333 und OLG Stuttgart v. 20.2.2001, 8 W 555/00, WuM 2001, 293). Vorliegend wurden diese Voraussetzungen verneint.

    Auch für außergewöhnliche Nutzungsarten wie Krankentransport und Anfahrt von Feuerwehr stand im vorliegenden Fall der Antragstellerseite im Anschluss an einen amtsgerichtlich durchgeführten Augenscheinstermin eine Zufahrtsmöglichkeit über eine andere Nachbargrundstücksfläche zur Verfügung; diese Zufahrtsmöglichkeit kann auch die Antragstellerseite nach § 904 BGB ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Nachbargrundstück beanspruchen.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004, 2Z BR 053/04)

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