Wohnungseigentümer K beantragt, 5 Kiefern fällen zu dürfen. Die Flächen, auf denen diese Bäume stehen, unterliegen seinem Sondernutzungsrecht. Die dort vorgesehenen Stellplätze hat der Bauträger nicht hergestellt. Die Gemeinde erteilt die Genehmigung nicht. Sie meint, die "satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Fällung" lägen nicht vor. Die von K benannten Kiefern wiesen keine ausreichenden Merkmale auf, die eine Fällung rechtfertigten. Dass K die für ihn vorgesehenen Stellplätze nicht nutzen könne, stelle keine unzumutbare Beschränkung dar. Gegen diese Sichtweise erhebt K eine Feststellungsklage. Er will festgestellt wissen, dass er keine Fällgenehmigung benötige. Die Gemeinde meint, K sei für eine Klage nicht klagebefugt. Es liege auch kein Beschluss vor, wonach die Kiefern gefällt werden sollen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge