Leitsatz

Abrechnungsgenehmigungsbeschluss war hier unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt nichtig

 

Normenkette

§ 23 Abs.4 WEG, § 28 Abs.5 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer wurde in seiner Einzelabrechnung mit Rechtsverfolgungskosten der Gemeinschaft belastet, da er - wie schon in den Vorjahren - persönlich dafür einstehen wollte. Die Gemeinschaft vertraute auch neuerlich auf die Zahlungszusage dieses Eigentümers.

Erst nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist erhob der Eigentümer als Antragsteller "Einspruch" gegen den Abrechnungsgenehmigungsbeschluss hinsichtlich ihm allein auferlegter Rechtsanwaltskosten in Höhe von DM 6.523,--. Er berief sich auf die Nichtigkeit des Beschlusses wegen Überschreitung der Regelungskompetenz der Gemeinschaft.

In allen drei Instanzen blieb dieser Antrag ohne Erfolg.

2. Der Beschluss wäre allenfalls form- und fristgemäß anfechtbar gewesen; durch Versäumung der Anfechtungsfrist wurde der Abrechnungsgenehmigungsbeschluss einschließlich der Einzelabrechnung des Antragstellers bestandskräftig. Auch ein Wiedereinsetzungsantrag wurde verneint, da ein Grund heirfür nicht vorlag; der Antragsteller hatte auch rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist das Protokoll erhalten; versäumt wurde in diesem Zusammenhang obendrein die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs.2 Satz 4 FGG.

3. Der Abrechnungsbeschluss war nicht nichtig, auch nichtteilnichtig: Weder war von einem gesetzlichen Verbot nach § 134 BGB auszugehen, noch von einer Sittenwidrigkeit des Beschlusses nach § 138 BGB. Auch war insoweit nicht von einem Eingriff in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu sprechen (vgl. BGH v. 16.09.1994, NJW 1994, 3230 und vom 04.05.1995, NJW 1995, 2036); eine Verletzung des dinglichen Kernbereichs des Wohnungseigentums kann nur durch Dauerregelungen erfolgen, nicht aber durch eine konkrete Einzelgestaltung wie hier. Auf einen Rechtsnachfolger wirkt sich eine solche Abrechnungsbeschlussgenehmigung ohnehin nicht aus. Auch wurde die absolute Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nicht überschritten (im Sinne der Grundsatzentscheidung des BGH, vom 20.09.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 771 = NZM 2000, 1184); nach den Gründen dieser BGH-Entscheidung könnten lediglich Beschlüsse über Daueränderungen auch des generellen Kostenverteilungsschlüssels nichtig sein, nicht dagegen Beschlüsse über konkrete Abrechnungen. Vorliegend ist die Regelungskompetenz für die Jahresabrechnung durch § 28 Abs.5 WEG geschaffen.

Es ging hier auch nicht darum, dass ohne jeden Anlass dem Antragsteller im Gegensatz zu allen übrigen Miteigentümern überraschend ein finanzielles Sonderopfer aufgebürdet wurde, was wohl auch die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten hätte. Vielmehr hatten Gemeinschaft und Verwaltung berechtigten Anlass, der Zahlungszusage des Antragstellers hinsichtlich der Anwaltskostenübernahme zu vertrauen. Der evtl. anfechtbare Abrechnungsgenehmigungsbeschluss wurde bestandskräftig.

3. Der Antragsteller wurde auch verurteilt, dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft die notwendigen außergerichtlichen Kosten III. Instanz zu erstatten (Geschäftswert DM 6.523,-).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2001, 24 W 5898/00= NZM 6/2001, 294)

Zu Gruppe 4

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