Rz. 32

Der Anspruch umfasst ferner nach Abs. 1 Satz 3 HS 2 die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation bei akutstationärer Behandlung. Mit der Einfügung dieser Leistung zum 1.7.2001 will der Gesetzgeber im Rahmen der Behandlung im Krankenhaus konsequenter die Chancen der medizinischen Rehabilitation genutzt wissen, indem die Rehabilitation von Anfang an ein integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung im Krankenhaus sein soll. Vorrangig verfolgt die Frührehabilitation dabei das Ziel, die Basisfähigkeiten (Mobilität, weitgehende Unabhängigkeit in den einfachen Aktivitäten des täglichen Lebens, Kommunikation und Orientierung) wiederherzustellen und eine frühzeitige Auseinandersetzung mit Fähigkeitsstörungen infolge von Erkrankungen oder Unfällen zu erlernen und einen frühzeitigen Einstieg in das Erlernen von Bewältigungsstrategien zu erleichtern. Die Ausschöpfung des Rehabilitationsangebots im Krankenhaus soll dadurch bis zur Entlassung des Patienten bzw. Fortsetzung der Behandlung in einer spezifischen ambulanten oder stationären Rehabilitationseinrichtung verbessert werden (BT-Drs. 14/5074 S. 117 f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge