Rz. 22e

Gemäß Abs. 4 besteht ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Maßgabe von Abs. 2 für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 dpt. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ermächtigt, in Richtlinien nach § 92 Ausnahmen für medizinisch zwingend erforderliche Fälle zuzulassen. Von dieser Ermächtigung ist noch nicht Gebrauch gemacht worden.

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