(1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn
1. |
sie zusätzlich anfallen, |
2. |
sie unabdingbar sind und |
3. |
eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist. |
(2) Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:
1. |
Teilnahme an dienstlich veranlassten Aus-, Fort- oder Weiterbildungen außerhalb des regelmäßigen Dienstorts, |
2. |
sonstige dienstlich bedingte Abwesenheiten vom regelmäßigen Dienstort, |
(3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere
1. |
Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen, |
2. |
Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft, |
3. |
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, |
4. |
Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur, |
5. |
vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie |
6. |
Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung. |
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