Rz. 53

Für die Anerkennung von Urteilen anderer EU-Mitgliedstaaten in Ehesachen ist die Brüssel IIa-VO bzw. (ab 1.8.2022) die Brüssel IIb-VO maßgebend. Nach dem autonomen Recht hat eine ausländische Gerichtsentscheidung (bzw. Prozessvergleich) die gleiche Rechtswirkung wie eine inländische, sofern sie von einem slowenischen Gericht anerkannt wird (Art. 94 IPRG). Dem Antrag auf Anerkennung ist die Rechtskraftbestätigung des Ursprungstaates beizulegen (Art. 95 IPRG).[66] Über die Anerkennung entscheidet ein Einzelrichter des Kreisgerichts, örtlich zuständig ist jedes sachlich zuständige Gericht (Art. 108 Abs. 3, 4 IPRG). Im Verfahren ist das AußStrVerfG mangels besonderer Verfahrensbestimmungen sinngemäß anzuwenden (Art. 111 IPRG). Stellt das Gericht fest, dass keine Anerkennungshindernisse bestehen, erlässt es den Beschluss über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung (Art. 109 Abs. 1, 2 IPRG).

 

Rz. 54

Die Anerkennung kann aus bestimmten Gründen (Art. 96–101 IPRG) von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei (insbesondere bei Verletzung des rechtlichen Gehörs) versagt werden. Die fehlende Gegenseitigkeit stellt grundsätzlich ein von Amts wegen zu beachtendes Anerkennungshindernis dar, wobei das Bestehen von Gegenseitigkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird (Art. 101 Abs. 1, 3 IPRG). Die fehlende Gegenseitigkeit ist allerdings kein Hindernis für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung in Ehestreitigkeiten (Art. 101 Abs. 2 IPRG).

[66] VS RS Cp 14/2003 v. 25.3.2004.

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