Rz. 14

Jede Gesellschaft muss vor deren Eintragung ins Handelsregister über eine staatliche Genehmigung in Form eines Gewerbescheines oder einer anderen Tätigkeitsberechtigung verfügen, an deren Erteilung das Gesetz je nach Art der zukünftigen unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft unterschiedliche Anforderungen stellt. Handelt es sich um ein Gewerbe, so ist gemäß Gewerbegesetz zwischen freien, gebundenen und handwerklichen Gewerbezweigen zu unterscheiden. Zuständig für die Erteilung eines Gewerbescheins ist das Gewerbeamt. Im Falle von anderen Tätigkeitsberechtigungen, etwa Lizenzen, liegt die Zuständigkeit bei der Berufsständekammer oder dem Ministerium.

 

Rz. 15

Die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes muss im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Soweit es sich um ein Gewerbe handelt, ist dessen im Gesellschaftsvertrag zu verwendende Bezeichnung dem im Anhang zur Gewerbeordnung enthaltenen Gewerbekatalog zu entnehmen. Zudem muss, soweit die Gesellschaft ein handwerkliches oder gebundenes Gewerbe ausübt, ein verantwortlicher Vertreter bestellt werden, der für die fachgemäße Ausübung der Gewerbetätigkeit verantwortlich ist. Der verantwortliche Vertreter muss die im Gewerbegesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen (z.B. fachliche Eignung) erfüllen und bei der Gesellschaft angestellt bzw. ein Gesellschafter der Gesellschaft sein. Die Pflicht, einen verantwortlichen Vertreter zu bestellen, besteht dagegen nicht, wenn die Gesellschaft lediglich ein freies Gewerbe zum Unternehmensgegenstand hat (z.B. Einzelhandel, Großhandel, Vermittlungstätigkeit).

 

Rz. 16

Die gesetzliche Frist für den Erlass des Gewerbescheins beträgt drei Werktage ab Einreichung eines vollständigen Antrags beim Gewerbeamt. Dem Antrag auf Erteilung des Gewerbescheins ist neben dem Gesellschaftsvertrag ein Führungszeugnis des Geschäftsführers beizulegen, falls dieser nicht Bürger der Slowakischen Republik ist.

 

Rz. 17

Gemäß § 62 HGB ist der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister innerhalb von 90 Tagen nach der Gründung zu stellen. Nach dem Registergesetz ist die Gesellschaft bei Einreichung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Antrags innerhalb von zwei Werktagen ins Handelsregister einzutragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge