Vollstreckung möglich

Wie wirkt sich die Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensforderung auf die Vollstreckbarkeit des abstrakten Schuldversprechens aus? Die (drohende) Vollstreckung aus einer titulierten Forderung kann zwar grundsätzlich mit der Vollstreckungsgegenklage abgewehrt werden, wenn die titulierte Forderung verjährt ist. Doch hier stellte sich die Frage, ob die etwaige Verjährung der Darlehensschuld gegen die Vollstreckung der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis etwas ausrichten konnte. Dies verneint der BGH[1]: Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 1 BGB rückforderbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB[2] ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.

[1] BGH, Urteil v. 17.11.2009, XI ZR 36/09, NJW 2010 S. 1144 mit kritischer Anmerkung Kaiser; dazu Schmidt, JuS 2010, S. 263.
[2] "Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht aufgrund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden."

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