Mehrere Zweckerklärungen

Sind im Laufe der Zeit für eine Grundschuld mehrere Zweckerklärungen abgegeben worden, muss für die Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 305c Abs. 1 BGB bei der neuen Zweckerklärung auf den Anlass für deren Abgabe abgestellt werden. Die ursprüngliche Darlehensgewährung, die den Anlass für die Grundschuldbestellung gebildet hat, ist insoweit bedeutungslos.[1] Entscheidend hierbei ist, ob der (insoweit darlegungspflichtige) Sicherungsgeber vernünftigerweise annehmen konnte, diese neue Zweckerklärung hänge immer noch ausschließlich mit dem ursprünglich aufgenommenen Darlehen zusammen.[2]

Erweiterung durch Miteigentümer

Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen, können sie diese nur gemeinsam ändern.[3]

Der Sicherungszweck einer Grundschuld ändert sich durch eine isolierte Abtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Sicherung des abgetretenen Anspruchs dient.[4]

[1] BGH, Urteil v. 28.3.1995, XI ZR 151/94, NJW 1995 S. 1674; vgl. ausführlich Schmitz-Valckenberg, DNotZ 1996, S. 492 ff.
[4] BGH, Beschluss v. 16.10.2008, V ZR 40/08, DNotZ 2010 S. 117.

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