Mehrere Zweckerklärungen
Sind im Laufe der Zeit für eine Grundschuld mehrere Zweckerklärungen abgegeben worden, muss für die Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 305c Abs. 1 BGB bei der neuen Zweckerklärung auf den Anlass für deren Abgabe abgestellt werden. Die ursprüngliche Darlehensgewährung, die den Anlass für die Grundschuldbestellung gebildet hat, ist insoweit bedeutungslos.[1] Entscheidend hierbei ist, ob der (insoweit darlegungspflichtige) Sicherungsgeber vernünftigerweise annehmen konnte, diese neue Zweckerklärung hänge immer noch ausschließlich mit dem ursprünglich aufgenommenen Darlehen zusammen.[2]
Erweiterung durch Miteigentümer
Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen, können sie diese nur gemeinsam ändern.[3]
Der Sicherungszweck einer Grundschuld ändert sich durch eine isolierte Abtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Sicherung des abgetretenen Anspruchs dient.[4]
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