Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
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  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Ihr Verlangen nach Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

mit Schreiben vom _______________ haben Sie uns aufgefordert, Sicherheitsleistung nach § 650f BGB zu erbringen. Entsprechend der Regelung des § 650f BGB werden wir Ihren Anspruch erfüllen.[1]

Sie haben jedoch die Höhe Ihres voraussichtlichen Vergütungsanspruchs falsch berechnet.[2] Nach der uns vorliegenden Schätzung beträgt Ihr voraussichtlicher Vergütungsanspruch lediglich _______________ EUR.[3]

In der Anlage übersenden wir Ihnen daher in Höhe von _______________ EUR eine Bankbürgschaft mit Datum vom _______________ mit der Bitte um kurzfristige schriftliche Bestätigung des Erhalts der Bankbürgschaft.[4]

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass infolge der Stellung der Bauhandwerkersicherheit ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 650f Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.

Die Kosten der Sicherheitsleistung haben Sie uns nach § 650f Abs. 3 BGB zu erstatten. Diese Kosten werden wir im Rahmen Ihrer jeweils fälligen Rechnungen in Abzug bringen.[5]

Schließlich müssen wir Sie bereits jetzt darauf aufmerksam machen, dass Sie bei künftigen Abschlagszahlungen verpflichtet sind, die Ihnen anliegend überlassene Sicherheit um die Höhe der erhaltenen Abschlagszahlungen entsprechend zu reduzieren.[6].

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Dem Auftraggeber ist dringend zu empfehlen, dem Sicherungsverlangen des Auftragnehmers nachzukommen. Ansonsten muss er mit einer Arbeitseinstellung bzw. der Kündigung des Vertrags rechnen (§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB).
[2] Der Auftraggeber sollte vor allem prüfen, ob die geforderte Höhe der Sicherheit zutreffend berechnet ist. Um unnötige Eskalationen zu vermeiden, sollten sich die Parteien insbesondere im Hinblick auf der Höhe nach streitige Nachträge frühzeitig verständigen.
[3] Wird eine zu geringe Sicherheit übergeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten insgesamt einzustellen/zu verweigern bzw. den Vertrag zu kündigen (OLG Jena, Urteil v. 19.12.2012, 2 U 34/12; BGH, Beschluss v. 7.11.2013, VII ZR 7/13, IBR 2014 S. 146). Das Risiko einer unberechtigten Kürzung der Sicherheit trägt demnach der Auftraggeber.
[4] Die geforderte Sicherheit kann nach § 232 Abs. 1 BGB in allen dort genannten Varianten geleistet werden. Das Wahlrecht steht dem Auftraggeber zu. Praktisch allein relevant dürfte die Bürgschaft sein (selten auch eine Zahlungsgarantie). Wird dem Auftragnehmer keine Bürgschaft, sondern eine andere Sicherheit überreicht, so sollte die übergebene Sicherheit sorgfältig geprüft werden. Erklärt z. B. eine Bank gegenüber dem Auftragnehmer, es stehe eine bestimmte Kreditierung zugunsten des Auftraggebers zur Verfügung, so begründen diese Äußerungen allein keine Zahlungsansprüche gegen das Kreditinstitut und bieten damit keine echte Sicherheit zugunsten des Auftragnehmers (OLG Naumburg, Urteil v. 30.10.2003, 4 U 135/03, NJW-RR 2004 S. 743). Folglich sind derartige Erklärungen keine taugliche Sicherheit nach § 650f BGB. Der Auftragnehmer kann und sollte diese "Sicherheiten" zurückweisen.
[5] Nach § 650f Abs. 3 BGB hat der Auftraggeber (nur) einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Avalkosten. Er muss daher die Kosten der Sicherheit vorfinanzieren. Der Kostenerstattungsanspruch ist nach § 271 BGB sofort fällig, d. h. sobald die Kosten für den Auftraggeber entstanden sind, muss der Auftragnehmer sie erstatten. Da der Auftraggeber mit diesem Anspruch aufrechnen kann, kann er die angefallenen Kosten von fälligen Abschlagszahlungen ohne Weiteres absetzen.
[6] Erhält der Auftragnehmer weitere Abschlagszahlungen, kann – weil die ursprünglich überlassene Sicherheit formal in voller Höhe fortbesteht – eine Übersicherung des Auftragnehmers eintreten. Der Auftragnehmer sollte von sich aus mit dem Bürgen abstimmen, dass und wie er durch eine entsprechende Enthaftungserklärung gegenüber dem Bürgen den Umfang der Sicherung reduzieren kann. Anderenfalls kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Kosten der Sicherheit hinsichtlich des zurückzugewährenden Teilbetrags einschließlich Risikozuschlägen verlangen.

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