Kurzbeschreibung

Zwischen den Bauvertragspartnern besteht ein VOB/B- oder auch ein BGB-Bauvertrag. Die Abnahme der Arbeiten steht noch aus. Der Auftragnehmer verlangt für die von ihm zu erbringende Vorleistung Sicherheit nach § 650f BGB und setzt zur Übergabe einer entsprechenden Sicherheit eine Frist, verbunden mit der Ankündigung, nach erfolglosem Ablauf dieser Frist den Bauvertrag zu kündigen.

Vorbemerkung

Zwischen den Bauvertragspartnern besteht ein VOB/B- oder auch ein BGB-Bauvertrag. Die Abnahme der Arbeiten steht noch aus. Der Auftragnehmer verlangt für die von ihm zu erbringende Vorleistung eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB. Er setzt zur Übergabe einer entsprechenden Sicherheit eine Frist, verbunden mit der Ankündigung, nach erfolglosem Ablauf dieser Frist den Bauvertrag zu kündigen.

Sicherheitsleistung nach § 650f BGB

Anschrift Auftraggeber[1]  
   
   
   

_________________________

(Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________[2]  

Sicherheitsleistung nach § 650f BGB[3]

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

aufgrund des o. g. Bauvertrags vom _______________ sind wir berechtigt, von Ihnen Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs für die von uns zu erbringenden Leistungen, zzgl. 10 % für Nebenforderungen zu verlangen.[4] Wir haben Sie daher aufzufordern, uns eine entsprechende Sicherheit in Höhe von _______________ EUR bis spätestens zum _______________ zu übergeben.[5]

Sollte diese Frist aus Ihrer Sicht nicht ausreichend sein, dürfen wir Sie um Mitteilung bitten, bis zu welchem Zeitpunkt die Sicherheit gestellt wird.

Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass wir bei fruchtlosem Ablauf der Frist den Bauvertrag kündigen werden.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB besteht nicht, wenn der Auftraggeber entweder eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 650f Abs. 6 Nr. 1 BGB). Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher i. S. d. § 12 BGB ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt, d. h. Arbeiten zum Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude ausgeführt werden (§ 650f Abs. 6 Nr. 2 i. V. m. § 650i Abs. 1 BGB).

Ein Sicherungsverlangen des Auftragnehmers gemäß § 650f BGB geht auch dann ins Leere, wenn zum Zeitpunkt des Sicherungsverlangens ein auf Mängel gestütztes Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3 VOB/B bereits entstanden war (BGH, Urteil v. 10.11.2005, VII ZR 147/04, NJW-RR 2006 S. 240).

[2] Nicht bei jedem Werkvertrag kann Sicherheit nach § 650f BGB verlangt werden. § 650f BGB findet nur bei Bauverträgen i. S. d. § 650a BGB Anwendung. Ein Bauvertrag ist nach der Legaldefinition in § 650a BGB ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon, was dem Anwendungsbereich des § 648a BGB entspricht. Nach § 650f BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon die Bauhandwerkersicherheit beanspruchen. Hierunter fallen die Herstellung oder die wesentliche Umgestaltung von Bauwerken oder Außenanlagen, also von unbeweglichen, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellten Sachen (BGH, Urteil v. 20.5.2003, X ZR 57/02, NJW-RR 2003 S. 1320; BGH, Urteil v. 16.9.1993, VII ZR 180/92, NJW 1993 S. 3195). Bei isoliert in Auftrag gegebenen Abbruch- oder Rodungsarbeiten besteht ein Anspruch auf Sicherheit auch nach § 650f BGB nach wie vor nicht. Diese Arbeiten sind nicht Teil der Bauwerkserrichtung oder der Gestaltung der Außenanlagen, sondern dienen lediglich dazu, ein Baugrundstück zur Bebauung freizumachen (BGH, Beschluss v. 24.2.2005, VII ZR 86/04, NJW-RR 2005 S. 750).
[3] Die Anforderung einer Sicherheitsleistung ist für den Auftragnehmer vorteilhaft: Es entfällt das Risiko, dass die Vergütungsforderung gegen den Auftraggeber wegen dessen Insolvenz nicht realisiert werden kann. Der Auftragnehmer erhält zudem die Möglichkeit, bei erfolgloser Anforderung der Sicherheit den Bauvertrag zu kündigen oder die weiteren Arbeiten zu verweigern. Insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht nach § 650f Abs. 5 BGB kann eine rechtssichere Begründung für die Einstellung der Arbeiten schaffen, wenn das Bestehen von anderweitigen Leistungsverweigerungsrechten rechtlich unsicher ist (beispielsweise die Arbeitseinstellung wegen offener Abschlagsforderungen bei Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von Mängeln). Die Anwendung des § 650f BGB kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden, eine solche Regelung wäre unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB).
[4] Die Sicherheitsleistung kann die volle Höhe der voraussichtlichen Vergütung (einschließlich Nachträge nach § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6 VOB/B) zzgl. 10 % für Nebenforderungen umfassen. Bereit...

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