Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen B 13 R 37/06 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erhöhung der ihm gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 01.07.2004 um 1,1 Prozentpunkte sowie zum 01.07.2005 um 1,6 Prozentpunkte.

Der 1943 geborene Kläger wandte sich mit Schreiben vom 21.06.2004 gegen die beabsichtigte Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004. Mit Bescheid vom 01.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 lehnte die Beklagte die Anpassung der Rente zum 01.07.2004 ab. Im Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 heißt es, dass durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 festgelegt worden sei, dass sich der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2004 nicht verändere. Dies habe zur Folge, dass eine Änderung in der Höhe der Rente nicht eintreten werde. Ferner wird ausgeführt, dass die Aussetzung der Rentenanpassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Am 17.07.2004 hat der Kläger Klage erhoben.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.07.2002, Az. B 4 RA 120/00 R, trägt er zur Begründung vor, dass die Renten auf jeden Fall vor inflationsbedingten Verlusten bewahrt werden müssten. Gemäß dem Statistischen Bundesamt habe sich für die Jahre 2002 und 2003 das Verhältnis des Verbraucherpreisindexes des vergangenen Kalenderjahres (2003) von dem Verbraucherpreisindex des vorvergangenen Kalenderjahres (2002) von 103,4 auf 104,5, also um 1,1 Prozentpunkte, erhöht. Eine Nichtanhebung um den v.g. Prozentsatz stelle gemäß dem ergangenen Urteil des BSG vom 31.07.2002 demnach einen klaren Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) dar. Mit Schriftsatz vom 14.04.2005 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass zum 01.07.2005 eine Rentenanpassung in Höhe von 1,6% zur Vermeidung eines inflationsbedingten Kaufkraftverlustes vorzunehmen sei.

Der Kläger beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, den aktuellen Rentenwert zum 01.07.2004 um 1,1 Prozentpunkte zu erhöhen und eine entsprechende Neuberechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzunehmen

sowie die entsprechende Nachvergütung mit 5% p.a. über den Basiszins der EZB ab 01.07.2004 zu verzinsen;

2.) den aktuellen Rentenwert zum 01.07.2005 um 1,6% zu erhöhen und eine entsprechende Neuberechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie die Verzinsung gemäß der Klageschrift vom 16.07.2004 ab 01.07.2005 entsprechend vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

I. Die Klage bezüglich des Klageantrages zu 2.) ist unzulässig.

Die insoweit vorliegende Klageerweiterung ist unzulässig, denn es fehlt an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, nämlich an einem in einem Vorverfahren angegriffenen Verwaltungsakt der Beklagten (§§ 54, 78 SGG).

II. Die Klage bezüglich des Klageantrages zu 1.) ist zulässig aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine Anpassung des Zahlbetrags der Rente mit Wirkung zum 01.07.2004 um 1,1% vorzunehmen. Das Gericht sieht im Hinblick auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004, der das Gericht folgt, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§136 Abs. 3 SGG).

Ergänzend:

Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass Artikel 2 des 2. SGB VI-ÄndG die Aussetzung der in § 65 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgesehenen Anpassung der Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres für das Jahr 2004 anordnet. Artikel 2 Abs. 2 des 2. SGB VI-ÄndG stellt eine Sonderregelung zu § 65 SGB VI dar.

Das Aussetzen der Rentenanpassung zum 01.07.2004 verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG liegt nicht vor. Die in §§ 65, 68 SGB VI geregelte lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung unterfällt dem Eigentumsschutz des Artikel 14 GG insoweit, als sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Renteversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (BSG, Urteil vom 31.07.2002, Az. B 4 RA 120/00 R). Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie der Rentenanpassung ergibt sich aus den Bestimmungen über Inhalt und Schranken des Eigentums, deren Erlass Aufgabe des Gesetzgebers ist (Artikel 14 Ab...

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