Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004

 

Orientierungssatz

Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 verstößt nicht gegen Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1 und Art 20 Abs 3 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen B 13 R 37/06 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 streitig. Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 1. Juli 2004 um 1,1 Prozentpunkte.

Der ... 1943 geborene Kläger ist gelernter Bankkaufmann. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete er bis Ende Juni 1977 als Bankkaufmann und anschließend bis zum 31. Oktober 1986 als Betriebsorganisator. Nach einer Beschäftigung als Geschäftsstellenleiter bis Ende Oktober 1989 war der Kläger vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Mai 1992 zuletzt als Controller berufstätig. In der Folgezeit war der Kläger nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 25. Februar 1999 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 19. November 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Februar 1999, die ab 1. Januar 2000 2.862,46 DM monatlich betrug. Der Bescheid weist eine Zurechnungszeit von 127 Monaten aus. Ein Überprüfungsantrag vom 18. April 2000 hinsichtlich der Berechnung der Zurechnungszeiten wurde durch Bescheid vom 23. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2000 bindend abgelehnt.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 an die Beklagte wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004.

Durch Bescheid vom 1. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2004 lehnte die Beklagte die Anpassung der vom Kläger bezogenen Rente zum 1. Juli 2004 ab. Die Beklagte führte in den Bescheiden aus, durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 sei festgelegt worden, dass sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2004 nicht verändere. Dies habe zur Folge, dass eine Änderung in der Höhe der Rente nicht eintrete. Der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit bereits mehrfach vergleichbare Regelungen getroffen. Der mit der Aussetzung der Rentenanpassung verbundene finanzielle Beitrag zur Konsolidierung der Finanzsituation in der Rentenversicherung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte dar. Bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich um Dauerleistungen, die in besonderem Maße den sich ändernden Verhältnissen unterworfen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stelle die gesetzliche Rentenversicherung eine Solidargemeinschaft dar, deren Rechte und Pflichten im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen könnten. So würden Veränderungen der Wirtschaftslage oder auch des Verhältnisses zwischen Rentnern und der die Versicherung durch ihre Beiträge tragenden, noch im Erwerbsleben stehenden Generation vielfach Anpassungen ermöglichen oder erfordern. Wer einer so geprägten Solidargemeinschaft beitrete, erwerbe nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trage mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken (BVerfGE 58, 81 (123)). Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des BVerfG sei auch Artikel 2 des Zweiten SGB VI-Änderungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit seiner am 27. Juli 2004 vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die nicht erfolgte Änderung des aktuellen Rentenwerts nach § 65 SGB VI zum 1. Juli 2004. Er begehrte eine Erhöhung und dementsprechende Neuberechnung seiner Altersrente um 1,1 Prozentpunkte. Die Anpassung der Renten sei jedenfalls so vorzunehmen, dass die Rentner vor inflationsbedingten Kaufkraftverlusten bewahrt würden, soweit die Kaufkraft der Aktivbeschäftigten nicht ebenfalls sinke. Der Kläger legte das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R vor. Der Kläger war der Auffassung, nach diesem Urteil sei eine Verschiebung einer jährlichen Anpassung des aktuellen Rentenwerts nicht mehr zulässig. Mit Schriftsatz vom 14. April 2005 begehrte der Kläger im Rahmen einer Klageerweiterung die Verurteilung der Beklagten, den aktuellen Rentenwert zum 1. Juli 2005 um 1,6 % zu erhöhen und eine entsprechende Neuberechnung der Altersrente vorzunehmen, um einen inflationsbedingten Kaufkraftverlust der Renten im Jahre 2005 zu verhindern.

Die Beklagte verwies demgegenüber auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Durch Urteil vom 12. Mai 2005 wies das Sozialgericht Wiesbaden die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die in Bezug auf die Erhöhu...

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