Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Bedarfsprüfung im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung nach § 24 Buchst. c) ÄBedarfsplRL hat sich ausschließlich auf den Kreis der bereits zugelassenen Berufsausübungsgemeinschaften mit einem entsprechenden Schwerpunkt zu erstrecken und nicht das gesamte - hier onkologische - Leistungsangebot im ambulanten Bereich in den Blick zu nehmen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1)

 

Tatbestand

Umstritten ist die Sonderbedarfszulassung des zu 1) Beigeladenen zur Bildung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Dr. B. mit spezialistischen Versorgungsaufgaben auf dem Gebiet der Hämatologie/Onkologie ab 01. Oktober 2008 für R..

Der Beigeladene, seit 01. Juli 2006 als Facharzt für Innere Medizin für R. für die hausärztliche Versorgung zugelassen, seit 01. Oktober 2006 in Gemeinschaftspraxis mit Dr. H., Facharzt für Urologie, beantragte unter dem 27. Februar 2008 eine Sonderbedarfszulassung und führte hierzu u.a. aus: Alle Gesellschafter, einschließlich Frau Dr. B., seit dem 01.01.2008 in die Gemeinschaftspraxis eingetreten, nähmen an der Onkologievereinbarung teil. Er verfüge seit 2007 über die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin sowie die Qualifikation zur psychosomatischen Grundversorgung. Durch die Änderungen im EBM ab 2008 sei seine Tätigkeit im onkologischen Schwerpunkt in der Praxis erheblich beschränkt, da für Hausärzte u. a. die Transfusionsziffer, praxisklinische Betreuung, Infusionsziffer, Punktion etc. nicht mehr abrechenbar seien. Bei der Entscheidung, sich als hausärztlicher Internist niederzulassen, sei er stets davon ausgegangen, dass er auf der Grundlage seiner vorherigen klinischen Ausbildung weiterhin auf dem Schwerpunkt Onkologie tätig sein könne. Nachdem die partielle Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung und Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach dem EBM-Nrn. 02101, 01510-01512 zum 30. Juni 2008 auslaufe, würde dies ab 01. Juli zu einer akuten Gefährdung der Versorgung der onkologischen Patienten führen. Es sei auch bereits fraglich, ob er von der Zulassungssperre für die Arztgruppe der fachärztlichen Internisten überhaupt erfasst werde. Es verböte sich bei Zulassungsbeschränkungen Arztgruppen zusammenzufassen, in denen weitgehend unterschiedliche ärztliche Leistungen erbracht würden (so für die Lungenärzte im Verhältnis zu den Internisten: LSG Schleswig-Holstein v. 08. Juli 1998 - L 4 KA 15/98). Die hämatologisch onkologische Versorgung in Rostock erfolge derzeit lediglich durch 2 niedergelassene Kollegen sowie durch die onkologische Fachambulanz am Klinikum S., wo lediglich ein hämatologisch onkologisch versorgender Arzt zur Verfügung stehe. Soweit in der Bedarfsprüfung auf onkologisch tätige Ärzte abgestellt werde, handele es sich um sog. Organ-Onkologen. Diese Gynäkologen, Internisten und Urologen könnten das Leistungsspektrum von Hämato-Onkologen nicht abdecken. Gegenüber der Ermächtigung der Onkologischen Fachambulanz genieße sein Zulassungsantrag Vorrang. Auch aus Sicht des Universitätsklinikums R. gäbe es die Notwendigkeit der Verbesserung der onkologischen Versorgung von Patienten mit Krebs. Hier sei die Schaffung eines sektorübergreifenden Netzwerkes angeregt und sogar von der Notwendigkeit der zusätzlichen Schaffung von 3 Kassenarztsitzen in R. ausgegangen worden. Ursache sei eine inzwischen verbesserte Diagnose- und Therapiemöglichkeit und ein deutlicher Anstieg der Anzahl therapierbarer onkologischer und hämatologischer Erkrankungen. Außerdem spiegele die konkrete Praxissituation den besonderen dauerhaften Versorgungsbedarf wieder. Im 4. Quartal habe er 433 Fälle behandelt, davon 82 % rein hämatologisch/onkologische Fragestellungen, und 50 % mit gesicherter onkologischer Diagnose, 18 % seien hausärztliche Patienten gewesen. Sogar neben seiner hausärztlichen Tätigkeit liege er mit seinem onkologischen Versorgungsschwerpunkt über dem Bundesdurchschnitt. Der Bedarf könne auch nicht von beiden Mitgesellschaftern abgedeckt werden. Dr. H. sei Urologe. Von 1928 Behandlungsfällen seien 220 rein onkologische Fälle. Er könne nicht das Leistungsspektrum eines hämatologisch/onkologisch tätigen Arztes abbilden. Frau Dr. B. hätte ihren Patientenstamm komplett in die Gemeinschaftspraxis eingebracht. Die Wartezeiten betrügen bereits durchschnittlich 3 Monate. Die Praxis versorge auch nicht nur das Stadtgebiet R., sondern den Einzugsbereich Stadt B. D., Landkreis B. D., Landkreis W., G., N., die Stadt R.-D.. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass zur Beurteilung der Versorgungslage, um der fachinternistischen Versorgung gerecht zu werden, nur die Internisten mit Schwerpunktbezeichnung zu berücksichtigen seien. In R. seien von den 31 Internisten nur 18 Internisten mit Schwerpunktbezeichnung zu berücksichtigen. Bei zur Zeit 200.000 Einwohnern ergäbe sich eine fachinternistische Überversorgung ers...

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