Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsbeschränkung. Zusammenfassung. Arztgruppen. Überversorgung. Versorgungsbedarf. Sonderbedarfszulassung. Fallzahl

 

Orientierungssatz

1. Zulassungsbeschränkungen können nur diejenigen Arztgruppen erfassen, für die im Einzelfall eine Überversorgung anzunehmen ist. Deshalb verbietet es sich, bei Zulassungsbeschränkungen solche Fachgebiete zusammenzufassen, in denen weitgehend unterschiedliche ärztliche Leistungen erbracht werden.

2. Zulassungssperren können sich auch wegen des Schutzes der Berufsfreiheit nur auf die ärztlichen Teilgebiete erstrecken, in denen die von der Sperre betroffenen Planungsbereiche überversorgt sind.

3. Die Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte sind insoweit nicht anwendbar, als sie Ärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde der Arztgruppe der Internisten zuordnen und dadurch für Internisten angeordnete Zulassungssperren auch auf diese erstrecken.

4. Der Versorgungsbedarf ist bei der Anwendung des Buchstaben b der Nr 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ausschließlich auf den Planungsbereich bezogen zu ermitteln.

5. Die Fallzahlen sagen nichts darüber aus, ob der Versorgungsbedarf im Planungsbereich durch den jeweiligen Arzt/die jeweilige Ärztin gedeckt ist. Sie beziehen sich ausschließlich auf den Umfang der betreffenden Praxis, stehen aber nicht in Relation zu der Zahl der diese ärztlichen Tätigkeiten benötigenden Versicherten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.06.1999; Aktenzeichen B 6 KA 73/98 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671657

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