Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Einkommenseinsatz. Motivationszuwendung für die Teilnahme an einer tagesstrukturierenden Maßnahme. Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege. günstige Beeinflussung der Lage des Leistungsberechtigten. Höhe der Freibeträge

 

Orientierungssatz

1. Für die Ermittlung der nach § 84 Abs 1 S 2 SGB 12 freizustellenden Beträge ist § 82 Abs 3 S 2 SGB 12 nicht entsprechend anzuwenden, da Gegenstand des § 82 Abs 3 SGB 12 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit sind, Motivationszuwendungen der freien Wohlfahrtspflege jedoch kein Entgelt für eine Arbeitsleistung darstellen.

2. Vielmehr bietet sich ein Rückgriff auf das Arbeitsförderungsentgelt nach § 125 SGB 3 an. Dieses hat die Funktion eines Taschengeldes und ist gerade keine Lohnersatzleistung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.07.2020; Aktenzeichen B 8 SO 27/18 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 30. September 2014 und wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Erstattung bereits bewilligter Leistungen. Streitig ist die Anrechnung einer von der teilstationären Einrichtung ausgezahlten Prämie für die Anwesenheit des Klägers.

Der am .. geborene deutsche Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Kläger hatte zunächst Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 320,- Euro zu tragen. Die Kosten seiner Krankenversicherung betrugen 130,38 Euro und die der Pflegeversicherung 19,25 Euro. An Einnahme besaß der Kläger Zuwendungen der Integrierten Angebotswerkstatt (..) in unterschiedlicher Höhe.

Der Beklagte gewährt dem Kläger seit September 2010 aufgrund dessen psychischen Behinderung Leistungen der teilstationären Betreuung in der Integrierten Angebotswerkstatt. Die Integrierte Angebotswerkstatt verfügt über 20 Vollzeitplätze. Dort sind vier pädagogische Teamer und eine Leitungskraft beschäftigt. Die Einrichtung richtet sich an Personen mit psychischen oder Suchtproblemen bzw. einer Kombination aus beiden. Die Anzahl der Teilnehmer im Alter von 20-70 Jahren ist höher als die Platzzahl, da zahlreiche Teilnehmer in Teilzeit das Angebot wahrnehmen. In der Einrichtung gibt es vier Gewerke: eine Fahrradwerkstatt, eine Flohmarktgruppe sowie ein ergotherapeutischen und ein Kreativbereich. Zudem wird in der .. einmal pro Woche gekocht und ein Ausflug zur Tafel unternommen. Ziel der Einrichtung ist es in den Austausch mit den Teilnehmern zu treten, um deren Fertigkeiten zu stärken bzw. neue zu lernen. In der Einrichtung gilt eine Anwesenheit von mindestens 9 Stunden pro Woche als Teilzeitbeschäftigung; Vollzeit bei einer Anwesenheit von mindestens 18 Stunden pro Woche, in denen die Einrichtung besucht wird. Für jede Stunde der Anwesenheit zahlt die .. eine Prämie von 1,60 € pro Stunde unabhängig von einer ausgeübten Tätigkeit. Die Prämie wird aus den Verkaufserlösen des Werkstattbereichs getragen. Der Berechnungszeitraum für die Auszahlung reicht von Donnerstag der einen Woche bis zum Mittwoch der Folgewoche. Am Donnerstag wird dann der Betrag für die Maßnahmeteilnehmer des .. berechnet und freitags ausgezahlt. Die Einrichtung schließt freitags um 12:00 Uhr. Vorher wird sie gemeinsam von Personal und Klienten gereinigt. Im Anschluss wird die wöchentliche Zahlung ausgekehrt.

Für die Tätigkeit im Küchenbereich verfügt die .. Kochschürzen, die den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Als Getränke stellt die .. Tee und Mineralwasser zur Verfügung. Essen wird nicht ausgegeben. Einen Fahrdienst bietet die .. nicht an. Die Besucher der .. wohnen im Umkreis von bis zu 5 km.

Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger regelmäßig mehr als 20 Stunden/Woche in der ... Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung engagierte er sich sehr stark in dem Projekt auf Augenhöhe bei einem anderen Träger, in das er sich zeitlich stark einbringt. Von der .. wurde deshalb bereits angemahnt, mindestens 9 Stunden/Woche vor Ort zu sein.

Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 2013 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von monatlich 806,62 Euro. Hierbei berücksichtigte der Beklagte bedarfsseitig den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1, die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie die tatsächlichen Unterkunftskosten. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte zunächst 100,- Euro Arbeitsverdienst der Angebotswerkstatt, von dem er Werbungskosten in Höhe von 5,20 Euro, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung sowie einen Freibetrag von zunächst 30,- Euro abzog.

Der Kläger zog zum 1. April 2014 um. Der Mietzins für die Wohnung betrug 300,- Euro und die Nebenkostenvorauszahlung 40,- Euro monatlich. Diese Änderung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2014 für den Zeitraum v...

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