Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Kosten für einen stationären Krankenhausaufenthalt des Versicherten durch die Krankenkasse

 

Orientierungssatz

1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationär erbrachte Leistung besteht nach §§ 109 Abs. 4 S. 3, 39 Abs. 1 S. 2 SGB 5 mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn dessen Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und diese Versorgung erforderlich ist.

2. Das Gericht hat grundsätzlich uneingeschränkt zu prüfen, ob die stationäre durchgeführte Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist.

3. Verweigert der Versicherte sein Einverständnis zur Übermittlung und Weitergabe seiner Behandlungsunterlagen, so fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung der Behandlungsunterlagen an den Krankenversicherungsträger bzw. an das Gericht.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt einer Versicherten der Beklagten.

1. Die bei der Beklagten versicherte Frau M R wurde aufgrund eines Einweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Stralsund zunächst im H-Klinikum in S und ab dem 26. April 2005 in der psychiatrischen Abteilung der R Kliniken, deren Träger die Klägerin ist, stationär behandelt. Die Unterbringung wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Perleberg vom 20. Mai 2005 und vom 20. Juni 2005 verlängert. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mehrmals zeitlich begrenzt die Kostenübernahme. Dem stimmte die Beklagte jeweils zu. Die Kosten der stationären Behandlung wurden dementsprechend bis einschließlich 11. November 2005 durch die Beklagte übernommen und stehen außer Streit.

Die Klägerin schrieb der Beklagten unter dem 21. Oktober 2005 mit Bezug auf die Versicherte:

“Die bisherige Behandlung hat zu einer gewissen Stabilisierung des Gesundheitszustandes geführt, so dass in zirka vier Wochen eine Entlassung in eine Komplementäreinrichtung geplant ist. Der Gesundheitszustand der Obengenannten erfordert jedoch die weitere Führung in einer geschützten (geschlossenen) Einrichtung.

Frau R in einer entsprechenden Betreuungseinrichtung anzumelden, ist uns bisher trotz intensiver Bemühungen bundesweit nicht gelungen.

Wir bitten Sie deshalb, uns in diesem speziellen Fall bei der weiteren Versorgung dieser psychisch schwer und mehrfach gestörten Frau zu unterstützen, eine entsprechende Einrichtung für sie zu finden.„

Auf die Verlängerungsanzeige der Klägerin vom 9. November 2005 teilte die Beklagte nach Einholung eines Kurzgutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) vom 28. November 2005 der Klägerin mit, dass die Kosten für die über den 11. November 2005 hinausgehende stationäre Behandlung nicht mehr übernommen werden, da die stationäre Behandlung nicht länger medizinisch begründet sei. Der MDK führte unter dem 28. November 2005 aus, dass es im Verlauf der stationären Behandlung insbesondere unter Berücksichtigung des stationären Aufenthalts im Klinikum S und weiterer vorangegangener stationärer Behandlungen zu keiner wesentlichen Änderung der Symptomatik gekommen ist und daher von einer Therapieresistenz der Versicherten ausgegangen werde. Die - auch mit Hilfe des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vorgenommenen und bundesweit ausgerichteten - Versuche, eine geeignete Einrichtung für die Versicherte zu finden, blieben in der Folgezeit erfolglos. Die Versicherte konnte erst am 20. Juni 2006 in eine geeignete Einrichtung entlassen werden.

Auf die Rechnungen für die stationäre Behandlung ab dem 12. Dezember 2005 erfolgte keine Zahlung durch die Beklagten, die mit Schreiben vom 2. Januar 2006 der Klägerin sinngemäß mitteilte, keine Kosten über den 11. November 2005 hinausgehend zu übernehmen. Die Beklagte beglich dennoch einen Teilbetrag für die Leistungen bis zum 31. Dezember 2005 und forderte die Klägerin dann mit Schreiben vom 28. Februar 2006 zur Rückzahlung der für den Zeitraum 11. November 2005 bis 31. Dezember 2005 entrichteten Beträge erfolglos auf. Schließlich verrechnete die Beklagte die für den Zeitraum 12. November 2005 bis 31. Dezember 2005 geleistete Zahlung mit anderen Forderungen der Klägerin. Die Klägerin mahnte letztmalig unter dem 11. August 2006 die Zahlung an.

2. Mit der am 18. Juli 2007 bei dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die weiteren stationären Behandlungskosten für die Zeit vom 12. November 2005 bis zum 19. Juni 2006 für das Mitglied der Beklagten M R in Höhe von 43.657,69 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Forderungsbetrag ab 10. Juli 2006 endgültig zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Versicherte mit Schreiben vom 24. Februar 2010 unter Übersendung einer entsprechenden vorgefertigten Er...

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