Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung einer in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen.

Der im Jahre 1957 geborene Kläger war seit 1976 als ziviler Arbeitnehmer bei den britischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen der Streitkräfte wurde die Dienststelle des Klägers geschlossen und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 30.09.2016 arbeitgeberseitig beendet. In der Folgezeit war der Kläger durch sein neues Beschäftigungsverhältnis weiterhin bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig.

Für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei den Streitkräften hatte zugunsten des Klägers als versichertem Bezugsberechtigten bei der V.-AG eine in einem Gruppenversicherungsvertrag geführte Lebensversicherung mit Kapitalzahlung bestanden. Versicherungsnehmerin war die Bundesrepublik Deutschland, die den Gruppenversicherungsvertrag im Einvernehmen mit den obersten Behörden der Stationierungsstreitkräfte abgeschlossen und die Versicherungsprämien gezahlt hatte. Die Versicherungssumme sollte bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls erlosch auch die Lebensversicherung. Der Versicherte hatte in diesem Fall die Möglichkeit, die Lebensversicherung als beitragsfreie Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung oder private Versicherung mit eigenen Prämien fortzusetzen oder aber - als "Ablösungsvergütung" - die Auszahlung der zum Schluss des Ausscheidemonats errechneten Deckungsrückstellung zu verlangen. Der Kläger verlangte nach dem Ende seines  Arbeitsverhältnisses die Auszahlung der Deckungsrückstellung.  Im Januar 2017 erhielt er aus diesem Grunde einen Betrag i.H.v.  52.520,90 EUR, den die V. - AG (nunmehr E. - AG) der Beklagten als Leistung aus betrieblicher Altersvorsorge meldete.

Mit Beitragsbescheid vom 09.02.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Betrag von 437,67 EUR monatlich, der sich bei Verteilung der ausgezahlten Summe auf zehn Jahre in Höhe von einem  Einhundertzwanzigstel  monatlich ergebe, als Versorgungsbezug bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sei und setzte für die Zeit ab dem 01.02.2017 Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 68,71 EUR, sowie Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 11,16 EUR monatlich fest.

Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, unter dem 07.03.2017 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, dass er beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Es handele sich bei der Zahlung nicht um einen Versorgungsbezug, da das 59. Lebensjahr nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht als Beginn des Ruhestandes gelten könne.

Durch Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, auch Teilleistungen aus betrieblicher Altersversorgung, die ein Versicherter bei  Eintritt des Versicherungsfalles erhalte, gehörten zu den Versorgungsbezügen. Die beitragsrechtliche Zuordnung sei nicht von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung abhängig, auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszahlung und Ausscheiden aus dem Erwerbsleben komme es nicht an.

Hiergegen hat der Kläger am 16.11.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er, unter Wiederholung seines Vortrags im Widerspruchsverfahren, ergänzend vor, die Zahlung beruhe auf einer Vereinbarung, die allein den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und die Folgen für den vom Arbeitgeber geschlossenen Versicherungsvertrag regele, sodass ihr Rechtsgrund nicht das altersbedingte Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

  die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Zahlung, der ursprünglich eine Zusage von Direktversicherungsleistungen zugrunde gelegen habe, als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des § 229 Absatz 1 S. 3 Var. 2 SGB V beitragspflichtig sei und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die ihre Rechtsauffassung stützende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.04.2012 (B 12 KR 26/10 R) Bezug.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschriften, sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid, mit welchem die Beklagte die Beitragspflicht hinsichtlich der dur...

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